Nutzungsänderung in Lübeck — vom Salzspeicher zum Kaufhaus, vom Kloster zum Museum
Wie selbstverständlich Lübeck mit Umwidmungen umgeht, zeigt sich am Ende der Altstadtinsel: Das zwischen 1464 und 1478 errichtete Holstentor diente Verteidigung und Repräsentation und beherbergt seit 1950 das Museum für Stadtgeschichte; unmittelbar daneben stehen die von 1579 bis 1745 erbauten Salzspeicher, in denen heute ein Textilkaufhaus untergebracht ist. Ob eine solche Umwidmung ein Verfahren auslöst, misst die Bauaufsicht am Mühlendamm an § 59 LBO — entscheidend ist, ob die künftige Nutzung andere Anforderungen stellt als die bisherige. In Lübeck endet die Prüfung damit allerdings selten: In den Erhaltungssatzungsgebieten ist die Nutzungsänderung baulicher Anlagen zusätzlich nach § 172 BauGB genehmigungsbedürftig, und bei einem Kulturdenkmal tritt die Genehmigung nach § 12 DSchG SH hinzu.
- Wann ist eine Nutzungsänderung in Lübeck genehmigungspflichtig?
- Die vier LBO-Verfahren, angewendet auf eine Umnutzung
- Welche Unterlagen eine Lübecker Nutzungsänderung verlangt
- Nutzungsänderungen in Lübeck – Beispiele aus der Praxis
- So läuft Ihre Nutzungsänderung in Lübeck ab
- Was den Aufwand einer Nutzungsänderung in Lübeck bestimmt
Wann ist eine Nutzungsänderung in Lübeck genehmigungspflichtig?
§ 59 LBO stellt die Nutzungsänderung der Errichtung und der Änderung einer Anlage gleich: Sie bedarf der Baugenehmigung, soweit die §§ 60 bis 62, 76 und 77 LBO nichts anderes bestimmen. Ob tatsächlich ein Verfahren anläuft, klärt der Vergleich zwischen bisheriger und künftiger Nutzung:
- Stellt die neue Nutzung dieselben Anforderungen an Planungsrecht, Stellplätze, Brandschutz und Rettungswege wie die alte, kann sie nach § 61 LBO verfahrensfrei bleiben — im gewachsenen Altstadtbestand eher die Ausnahme.
- Die Genehmigungsfreistellung nach § 62 LBO setzt Gebäudeklassen 1 bis 3 ohne Sonderbaueigenschaft voraus und kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Umwidmung mit einem Umbau zusammenfällt.
- Verschieben sich Stellplatzbedarf, Lärmprofil oder Rettungswegführung, führt der Weg in das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBO — der praktische Regelfall.
- Wird die neue Nutzung selbst zum Sonderbau nach § 51 LBO, etwa als große Versammlungs- oder Verkaufsstätte, bleibt nur das Verfahren nach § 64 LBO mit vollem Prüfumfang.
Anders als in den meisten Städten ist die bauordnungsrechtliche Entscheidung in Lübeck oft nur eine von mehreren. Die erste Zusatzschicht bildet das Städtebaurecht: § 172 BauGB erlaubt Gemeinden, Gebiete festzulegen, in denen Rückbau, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen gesondert genehmigt werden müssen. Die Hansestadt setzt dieses Instrument ausdrücklich zum Schutz der Welterbestätte samt Pufferzone ein sowie für städtebaulich bedeutsame Quartiere außerhalb der Altstadt und in Travemünde; der Geltungsbereich der Altstadtsatzung reicht über die gesamte Insel zwischen der Kanal-Trave im Osten und der Stadt-Trave im Westen. Eine weitere Satzung zielt auf die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung und greift damit unmittelbar dort, wo Wohnraum in andere Nutzungen überführt werden soll. Die zweite Schicht ist das Sanierungsrecht: Für das im März 2020 förmlich festgelegte Sanierungsgebiet Altstadt, umgesetzt in der Förderkulisse Städtebaulicher Denkmalschutz, kommt die Genehmigung nach § 144 BauGB hinzu. Die dritte Schicht ist das Denkmalrecht — weil Lübeck für sein Gebiet zugleich obere Denkmalschutzbehörde ist und eine eigene Welterbebeauftragte hat, entscheidet die Stadt über die Genehmigung nach § 12 DSchG SH selbst. Wer eine Umnutzung in der Altstadt plant, fragt deshalb sinnvollerweise nicht zuerst nach dem LBO-Verfahren, sondern danach, welche dieser Schichten das Grundstück berührt: Sie bestimmen Unterlagenumfang und Zeitplan stärker als die Verfahrensart.
Die vier LBO-Verfahren, angewendet auf eine Umnutzung
Formal stehen dieselben Wege offen wie beim Bauantrag. Was sie auseinanderhält, ist der Vergleichsmaßstab des § 59 LBO:
Verfahrensfrei bei unveränderten Anforderungen (§ 61 LBO)
Denkbar, wenn zwei nahe verwandte Nutzungen einander ablösen, etwa ein Ladengeschäft ein anderes. In den Satzungsgebieten der Altstadt bleibt die städtebaurechtliche Genehmigung davon unberührt.
Genehmigungsfreistellung (§ 62 LBO)
Trägt, wenn die Umnutzung an einen Umbau in den Gebäudeklassen 1 bis 3 gekoppelt ist und kein Sonderbau entsteht. Für eine reine Umwidmung ohne bauliche Maßnahme ist sie kaum je der passende Weg.
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 63 LBO)
Der übliche Weg, sobald sich Stellplatzbedarf, Schallschutz oder Rettungswege mit der neuen Nutzung verändern — etwa wenn aus Lagerfläche in einem Speichergebäude Wohnungen oder Ausstellungsräume werden.
Sonderbauverfahren (§ 64 LBO)
Zwingend, sobald die neue Nutzung selbst unter § 51 LBO fällt: eine Veranstaltungshalle mit mehreren tausend Gästen, eine große Verkaufsstätte, ein publikumsstarkes Museum.
Welche Unterlagen eine Lübecker Nutzungsänderung verlangt
Kern jeder Umnutzung ist die belegte Antwort darauf, was sich gegenüber dem Bestand ändert. Je nach Lage kommt hinzu:
- Gegenüberstellung alter und neuer Nutzung
Nutzungsart, Personenzahl, Betriebszeiten und die daraus folgenden Anforderungen — die Grundlage der Einordnung nach § 59 LBO.
- Bestandspläne mit eingetragener neuer Nutzung
Grundrisse, Schnitte und Ansichten des vorhandenen Gebäudes, bei Kaufmannshäusern und Speichern oft ergänzt um eine Aufnahme von Deckenbalken und tragenden Wänden.
- Nachweise zu Stellplätzen, Schallschutz und Rettungswegen
Fallen nur an, soweit die neue Nutzung sie auslöst. In den rund 90 erhaltenen Gängen, Torwegen und Höfen der Altstadt ist besonders der zweite Rettungsweg ein Thema: Die Durchgänge zu den Hinterhäusern wurden im 14. Jahrhundert nur so breit angelegt, wie es der Transport eines Sarges verlangte, und begrenzen bis heute die Anleiterbarkeit.
- Genehmigung nach § 12 DSchG SH
Erforderlich, sobald das Gebäude Kulturdenkmal ist — allein der historische Stadtkern zählt über eintausend Einzeldenkmale.
- Antrag nach der Erhaltungssatzung (§ 172 BauGB)
In den Satzungsgebieten eigenständig zu stellen; im Sanierungsgebiet Altstadt tritt § 144 BauGB hinzu.
- Abgleich mit den Travemünder Bebauungsplänen
Bei Ferien- oder Zweitwohnnutzung im Ostseebad ist zuerst zu klären, ob der einschlägige einfache Bebauungsplan sie überhaupt noch zulässt.
Nutzungsänderungen in Lübeck – Beispiele aus der Praxis
Salzspeicher an der Obertrave werden Verkaufsfläche
Die Speichergruppe neben dem Holstentor entstand zwischen 1579 und 1745 im Stil von Backsteinrenaissance und Backsteinbarock und lagerte das über die Alte Salzstraße und den Stecknitz-Kanal herangeführte Salz. Heute nutzt sie ein Textilkaufhaus. Der Sprung von der Lagerung zum Publikumsverkehr verändert Rettungswege, Brandschutz und Stellplatzfrage grundlegend — und trifft zugleich auf Denkmal- und Satzungsrecht.
Burgkloster wird Teil des Europäischen Hansemuseums
Seit Mai 2015 gehört das mittelalterliche Burgkloster zum Europäischen Hansemuseum: rund 2.400 Quadratmeter Nutzfläche im Baudenkmal, etwa 1.600 im ergänzenden Neubau, dazu eine in den Rundgang eingebundene Grabungsstätte. Museale Nutzung dieser Größenordnung fällt unter das Sonderbauverfahren.
Werfthallen im Hafen werden Veranstaltungsort
Die zwischen 1870 und 1920 errichteten Hallen der Kulturwerft Gollan liegen im ältesten Industriegebiet Schleswig-Holsteins. Wo einst Schiffe gebaut wurden, finden heute Konzerte, Messen und Produktionen mit bis zu 3.000 Gästen statt — eine Versammlungsstätte und damit ein Sonderbau nach § 51 LBO.
Wohnung in Travemünde soll Ferienwohnung werden
Vier einfache Bebauungspläne — Torstraße/Auf dem Baggersand, Moorredder/Fehlingstraße, Steenkamp/Strandweg sowie Mecklenburger Landstraße/Kohlenhof — begrenzen die Umwandlung von Wohnraum. In Mehrfamilienhäusern ist die Umwidmung einzelner Wohnungen ausgeschlossen, ebenso der Neubau von Gebäuden mit Ferienwohnungen; ausnahmsweise soll die Vermietung einer kleineren Nebenwohnung im Einfamilienhaus möglich bleiben.
So läuft Ihre Nutzungsänderung in Lübeck ab
Der bauordnungsrechtliche Ablauf folgt dem Landesrecht. Wie lang der Weg wird, entscheidet in Lübeck die Frage, welche Satzung oder Schutzkategorie das Grundstück erfasst.
- Anforderungsprofile beider Nutzungen gegenüberstellen
Erst wenn Personenzahl, Betriebszeiten, Lärm, Stellplatzbedarf und Rettungswege für alt und neu nebeneinanderliegen, lässt sich sagen, ob und welches Verfahren nötig wird.
- Schutzstatus des Grundstücks abfragen
Kulturdenkmal, Erhaltungssatzungsgebiet, Sanierungsgebiet, Grabungsschutzgebiet — jede Kategorie zieht eine eigene Genehmigung oder Beteiligung nach sich.
- Bestand aufnehmen und dokumentieren
Für viele Altstadthäuser existieren keine verwertbaren Pläne mehr. Ein Aufmaß vor Ort liefert die Grundlage für Bestandszeichnungen und alle darauf aufbauenden Nachweise.
- Unterlagen bei der Bauaufsicht am Mühlendamm einreichen
Nutzungsgegenüberstellung, Bestandspläne und die ausgelösten Zusatzanträge gehen gebündelt an den Bereich Stadtplanung und Bauordnung.
- Beteiligung der Fachstellen und Bescheid
Nach der Vollständigkeitsprüfung werden Denkmalpflege und Stadtplanung beteiligt. Aufgenommen werden darf die neue Nutzung erst, wenn auch die städtebaurechtliche und gegebenenfalls die denkmalrechtliche Genehmigung vorliegen.
Was den Aufwand einer Nutzungsänderung in Lübeck bestimmt
Nicht die Fläche entscheidet über den Aufwand, sondern der Abstand zwischen bisheriger und geplanter Nutzung — und die Zahl der Stellen, die mitentscheiden.
- Abstand zwischen alter und neuer Nutzung
Zwei benachbarte Büronutzungen erzeugen wenig Prüfstoff. Der Weg von der Lagerhalle zur Versammlungsstätte verändert nahezu jede Anforderung.
- Zahl der berührten Schutzkategorien
Denkmal, Erhaltungssatzung, Sanierungsgebiet: Jede zusätzliche Kategorie bedeutet einen eigenen Antrag mit eigener Begründung.
- Qualität der vorhandenen Bestandsunterlagen
Wo keine Pläne mehr existieren, steht ein Aufmaß am Anfang — bei Ganghäusern und Speichern besonders häufig der Fall.
- Umfang der ausgelösten Nachweise
Brandschutz, Schallschutz und Rettungswege schlagen nur zu Buche, wenn die neue Nutzung sie tatsächlich verlangt.
- Zeitliche Priorität
Eine früh und vollständig zusammengestellte Gegenüberstellung verkürzt die Vorbereitung, nicht die behördlichen Fristen.
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