Teilungserklärung in Leipzig — WEG-Aufteilung für den sanierten Gründerzeitbestand, ohne gesonderte Umwandlungsgenehmigung

Wer in Leipzig ein Gründerzeithaus in Eigentumswohnungen aufteilen will, muss anders als in Berlin, Hamburg, Bayern oder Hessen keine zusätzliche behördliche Umwandlungsgenehmigung einholen: Der Freistaat Sachsen hat von der Möglichkeit, eine Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB zu erlassen, bislang keinen Gebrauch gemacht – obwohl Leipzig seit 2022 amtlich als Stadt mit angespanntem Wohnungsmarkt im Sinne der Mietpreisbremse gilt. Das macht die Teilungserklärung selbst nicht zur reinen Formsache: Gerade bei der großen Zahl gründerzeitlicher Mietshäuser, die seit den frühen 2000er-Jahren saniert und in Wohnungseigentum überführt wurden, entscheidet vor allem der Zustand der Immobilie und eine bestehende Vermietung darüber, wie aufwendig Aufteilungsplan und Beurkundung ausfallen.

Was für eine Teilungserklärung in Leipzig nötig ist

Die Begründung von Wohnungseigentum nach §§ 3, 8 WEG setzt in Leipzig – wie überall in Deutschland – einen bemaßten Aufteilungsplan und dessen Bestätigung durch die Abgeschlossenheitsbescheinigung voraus. Eine zusätzliche Prüfstufe, wie sie mehrere Bundesländer inzwischen kennen, kommt in Sachsen nicht hinzu:

  • Der Aufteilungsplan nach § 7 Abs. 4 WEG muss jede Einheit durchgehend nummerieren und Sondereigentum eindeutig vom Gemeinschaftseigentum abgrenzen – die fachliche Grundlage jeder Teilungserklärung, unabhängig vom Bundesland.
  • Die Abgeschlossenheitsbescheinigung bestätigt die bauliche Trennung der Einheiten und wird in Leipzig ausschließlich vom Amt für Bauordnung und Denkmalpflege erteilt, nicht von einem Sachverständigen.
  • Eine eigenständige Umwandlungsgenehmigung nach § 250 BauGB, wie sie Berlin, Hamburg, Bayern oder Hessen für Bestandsgebäude ab einer bestimmten Wohnungszahl verlangen, existiert in Sachsen derzeit nicht.
Warum Sachsen keine Umwandlungsverordnung erlassen hat

Die Ermächtigung zur Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB setzt voraus, dass die Landesregierung das betroffene Gebiet zuvor durch Rechtsverordnung als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt im Sinne des § 201a BauGB bestimmt hat. Von dieser Möglichkeit hat die sächsische Staatsregierung bislang keinen Gebrauch gemacht – obwohl Leipzig und Dresden im Rahmen der separaten Sächsischen Mietpreisbegrenzungsverordnung (Mietpreisbremse nach § 556d BGB) durchaus als Städte mit angespanntem Wohnungsmarkt eingestuft sind. Beide Instrumente sind rechtlich unabhängig voneinander: Die Mietpreisbremse begrenzt Mietsteigerungen bei Neuvermietung, während erst eine eigene Umwandlungsverordnung die Aufteilung von Miet- in Eigentumswohnungen selbst genehmigungspflichtig machen würde. Der Leipziger Stadtrat hat die Frage, wie sich die Umwandlungswelle im gründerzeitlichen Bestand eindämmen ließe, wiederholt diskutiert – eine Umwandlungsverordnung ist daraus bislang nicht hervorgegangen. Für Eigentümerinnen und Eigentümer bedeutet das praktisch: Die Teilungserklärung selbst braucht in Leipzig keinen zusätzlichen Genehmigungsschritt, unabhängig davon, wie viele Wohnungen das Gebäude hat.

Zwei Ausgangslagen, die den Ablauf unterschiedlich prägen

Ohne eigenständige Umwandlungsgenehmigung entscheidet in Leipzig vor allem eine andere Frage über den Aufwand: ob das Gebäude bereits bewohnt ist oder nicht.

Aufteilung eines leerstehenden oder neu sanierten Hauses

Steht das Gebäude leer oder ist die Sanierung gerade abgeschlossen, lässt sich die Teilungserklärung ohne Rücksicht auf bestehende Mietverhältnisse vorbereiten. Der Aufteilungsplan kann direkt aus der aktuellen Sanierungsplanung abgeleitet werden, sobald die neuen Grundrisse feststehen.

Aufteilung bei bestehenden Mietverhältnissen

Bleiben Mieterinnen und Mieter während oder nach der Umwandlung in ihrer Wohnung, greift bei einem späteren Verkauf der Einheit an Dritte das gesetzliche Vorkaufsrecht nach § 577 BGB. Wer eine vermietete Einheit veräußern will, muss diesen Schritt zusätzlich zur Teilungserklärung selbst einplanen – unabhängig davon, dass Sachsen keine eigene Umwandlungsgenehmigung verlangt.

Welche Unterlagen für Ihre Teilungserklärung in Leipzig nötig sind

Kern jeder Teilungserklärung sind zwei Unterlagensätze – der Aufteilungsplan für das Grundbuchamt und die Begründung des Sondereigentums für den Notar:

  • Aufteilungsplan mit Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Der nach § 7 WEG bemaßte, durchgehend nummerierte Aufteilungsplan, bestätigt durch die Abgeschlossenheitsbescheinigung des Amts für Bauordnung und Denkmalpflege.

  • Aktueller Grundbuchauszug

    Als Nachweis der Eigentumsverhältnisse und etwaiger bereits eingetragener Belastungen, Grundlage für die notarielle Beurkundung und die spätere Eintragung beim Amtsgericht Leipzig.

  • Angaben zu bestehenden Mietverhältnissen

    Sind Einheiten vermietet, muss vor einem Verkauf an Dritte geklärt werden, ob das Vorkaufsrecht nach § 577 BGB greift – eine Angabe, die in Leipzig anders als eine Umwandlungsgenehmigung nicht behördlich geprüft, aber notariell relevant wird.

Teilungserklärungen in Leipzig – Beispiele aus der Praxis

Saniertes Gründerzeithaus in der Südvorstadt

Ein früheres Mietshaus mit zehn Wohnungen wurde vollständig saniert und steht zum Verkauf der einzelnen Einheiten leer. Ohne Umwandlungsgenehmigung und ohne laufende Mietverhältnisse lässt sich die Teilungserklärung direkt aus der Sanierungsplanung ableiten.

Vermietetes Mehrfamilienhaus in Connewitz

Ein Eigentümer möchte ein bewohntes Haus aufteilen und einzelne Wohnungen sukzessive verkaufen. Die Teilungserklärung selbst braucht keine Genehmigung, doch beim Verkauf an neue Eigentümer ist für jede vermietete Einheit das Vorkaufsrecht der jeweiligen Mieterschaft nach § 577 BGB zu prüfen.

Umgenutzte Fabriketage in Plagwitz

Eine ehemalige Industriehalle wurde zu mehreren Loftwohnungen umgebaut. Weil vor der Umnutzung kein Wohnungsplan existierte, muss der Aufteilungsplan vollständig neu erstellt werden – die WEG-rechtlichen Anforderungen an Nummerierung und Abgrenzung unterscheiden sich dabei nicht vom klassischen Altbau.

So läuft Ihre Teilungserklärung in Leipzig ab

Der rechtliche Rahmen des WEG gilt bundesweit einheitlich. In Leipzig entfällt der zusätzliche Genehmigungsschritt, den andere Großstädte inzwischen kennen – dafür lohnt sich ein früher Blick auf bestehende Mietverhältnisse:

  1. Bestand und Mietsituation klären

    Zu Beginn steht fest, ob das Gebäude leer steht, gerade saniert wird oder bewohnt ist – das entscheidet, ob das Vorkaufsrecht nach § 577 BGB später eine Rolle spielt.

  2. Aufteilungsplan erstellen

    Die Einheiten werden erfasst und durchgehend nummeriert, Sonder- und Gemeinschaftseigentum eindeutig abgegrenzt – als Grundlage für Abgeschlossenheitsbescheinigung und Grundbucheintragung.

  3. Abgeschlossenheitsbescheinigung beim Amt für Bauordnung und Denkmalpflege beantragen

    Die einzige für das gesamte Stadtgebiet zuständige Stelle bestätigt anhand des Aufteilungsplans die bauliche Trennung der Einheiten.

  4. Notarielle Beurkundung

    Mit Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung beurkundet der Notar die Teilungserklärung – eine behördliche Umwandlungsgenehmigung ist in Sachsen anders als in mehreren anderen Bundesländern nicht beizubringen.

  5. Eintragung beim Amtsgericht Leipzig

    Anders als in Berlin mit seinen mehreren zuständigen Amtsgerichten führt Leipzig sein Grundbuch zentral bei einem einzigen Amtsgericht.

Was den Aufwand einer Teilungserklärung in Leipzig beeinflusst

Ohne eine zusätzliche Umwandlungsgenehmigung fällt in Leipzig ein ganzer Verfahrensschritt weg, den es in anderen Großstädten gibt. Diese Faktoren bestimmen den verbleibenden Aufwand:

  • Zustand vorhandener Bestandspläne

    Liegt bereits ein aktueller, bemaßter Plan aus der Sanierung vor, verkürzt das die Erstellung des Aufteilungsplans spürbar gegenüber einer vollständigen Neuvermessung.

  • Bestehende Mietverhältnisse

    Sind Einheiten vermietet, kommt die Prüfung des Vorkaufsrechts nach § 577 BGB für jeden späteren Verkauf hinzu – bei leerstehenden oder neu sanierten Häusern entfällt dieser Punkt.

  • Anzahl der aufzuteilenden Einheiten

    Mehr Einheiten bedeuten mehr Nummerierungs- und Abgrenzungsaufwand im Aufteilungsplan, unabhängig davon, ob das Haus vermietet ist oder leer steht.

  • Denkmalschutz und Erhaltungssatzung

    Liegt das Gebäude im Waldstraßen- oder Bachstraßenviertel oder ist es als Kulturdenkmal eingetragen, prüft das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege die historische Bausubstanz beim selben Vorgang mit.

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