Nutzungsänderung in Kiel — vom Marinearsenal in der Wik zum Kreativquartier

Kaum eine deutsche Großstadt hat so viel ihrer Fläche vom Militär geerbt wie Kiel: Als Reichskriegshafen seit 1871 und über Jahrzehnte zentraler Marinestandort hinterließ die Stadt in der Wik und am Hörn große, heute zivil nachgenutzte Areale – ein ehemaliges Marinelazarett, ein früheres Marinegefängnis, stillgelegte Werftflächen. Ob ein Gebäude dort tatsächlich eine Nutzungsänderung im Sinne der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) durchläuft, entscheidet das Amt für Bauordnung, Vermessung und Geoinformation nach demselben Maßstab wie überall im Land: Löst die künftige Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen aus als die bisherige? Weil Kiel im Zweiten Weltkrieg zu rund 80 Prozent zerstört wurde und der Wiederaufbau überwiegend auf Neubauten statt Rekonstruktion setzte, treffen Nutzungsänderungen hier seltener auf klassischen Denkmalschutz als in vielen anderen Großstädten – dafür häufiger auf die besonderen Fragen ehemaliger Militär- und Werftflächen.

Wann ist eine Nutzungsänderung in Kiel genehmigungspflichtig?

Auch eine Nutzungsänderung ist nach § 59 LBO zunächst grundsätzlich genehmigungspflichtig, gleichgestellt mit Errichtung, Änderung und Beseitigung einer Anlage. Ob dafür tatsächlich ein Verfahren nötig wird, hängt in der Praxis davon ab, ob die künftige Nutzung andere Anforderungen auslöst als die bisherige:

  • Bleiben die Anforderungen an Bauplanungsrecht, Stellplätze und Rettungswege im Kern gleich, kann die Nutzungsänderung nach § 61 LBO verfahrensfrei bleiben – in der Praxis eher die Ausnahme.
  • Für die Genehmigungsfreistellung nach § 62 LBO muss die Umnutzung an ein Vorhaben der Gebäudeklassen 1 bis 3 gekoppelt sein und darf keinen Sonderbau betreffen – eine reine Nutzungsänderung ohne bauliche Anpassung erfüllt das selten.
  • Ändern sich mit der neuen Nutzung konkrete Anforderungen an Stellplätze, Brandschutz oder Rettungswege, greift das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBO – der mit Abstand häufigste Weg.
  • Wird die neue Nutzung selbst zu einem Sonderbau nach § 51 LBO, etwa einem publikumsintensiven Museum oder einer Versammlungsstätte, bleibt nur das vollständige Verfahren nach § 64 LBO.
Vom Marinearsenal zum Kreativquartier: Kiels doppelte Konversionsgeschichte

Auf über 60 Hektar früherem Marinearsenal in der Wik – einer der flächenmäßig größten Konversionsflächen der Landeshauptstadt – liegen gleich zwei Gebäude, an denen sich zeigt, wie unterschiedlich weit eine Nutzungsänderung fortgeschritten sein kann. Das zwischen 1903 und 1907 errichtete Marinelazarett Kiel-Wik ist seit seiner Aufgabe 2008 bereits zum Kreativquartier Anscharpark geworden. Nur wenige Straßen entfernt steht das 1904 errichtete, 1937 erweiterte Marineuntersuchungsgefängnis an der Rostocker Straße dagegen erst am Anfang: Nach Jahrzehnten als Gefängnis und zuletzt als Bürostandort der Bundeswehr in den einstigen Zellen steht das seit 1996 denkmalgeschützte Gebäude seit rund zwei Jahrzehnten leer. Ende 2024 bewilligte der Bund Fördermittel für einen mehrjährigen, offenen Erkundungsprozess, der dort einen neuen, an die Geschichte erinnernden Ort entwickeln soll. Für beide Gebäude gilt: Jede künftige Nutzung durchläuft sowohl die bauordnungsrechtliche Prüfung durch das Amt für Bauordnung als auch die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach § 12 DSchG SH.

Die vier Verfahrensarten bei einer Nutzungsänderung

Formal sind es dieselben vier Wege wie beim Bauantrag, angewendet wird aber der Vergleichsmaßstab aus § 59 LBO:

Verfahrensfrei bei gleichbleibenden Anforderungen (§ 61 LBO)

Kommt etwa beim Wechsel zwischen zwei ähnlich genutzten Gewerbeeinheiten außerhalb geschützter Gebäude vor. Für die großen Konversionsflächen in Wik und Hörn greift sie kaum, weil dort meist auch bauliche Anpassungen nötig sind.

Genehmigungsfreistellung (§ 62 LBO)

Relevant vor allem, wenn eine Umnutzung mit dem Umbau eines Gebäudes der Gebäudeklassen 1 bis 3 zusammenfällt und kein Sonderbau entsteht – für eine reine Umnutzung ohne solchen Umbau eher die Ausnahme.

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 63 LBO)

Der häufigste Weg, sobald sich Stellplatzbedarf, Schallschutz oder Rettungswege durch die neue Nutzung ändern – etwa bei der Umwandlung eines ehemaligen Lazarettgebäudes in Ateliers und Büros.

Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten (§ 64 LBO)

Zwingend, sobald die neue Nutzung selbst zu einem Sonderbau nach § 51 LBO wird, etwa bei einem musealen Ausstellungsbetrieb mit hohem Besucheraufkommen wie im Kieler Schifffahrtsmuseum.

Welche Unterlagen eine Nutzungsänderung in Kiel braucht

Im Mittelpunkt steht der Nachweis, was sich durch die neue Nutzung gegenüber der bisherigen wirklich ändert. Je nach Gebäude und Lage verlangt das Amt für Bauordnung weitere Nachweise:

  • Vergleichende Nutzungsbeschreibung

    Zeigt, worin sich alte und neue Nutzung unterscheiden – die Grundlage der Verfahrenswahl nach § 59 LBO.

  • Bestandspläne mit Änderungseintrag

    Grundrisse, Schnitte und Ansichten des vorhandenen Gebäudes mit eingetragener neuer Nutzung; bei älterer Bausubstanz häufig ergänzt um eine Bestandsaufnahme der tragenden Konstruktion.

  • Nachweis zu Stellplätzen, Schallschutz und Rettungswegen

    Fällt an, wenn die neue Nutzung andere Anforderungen stellt als die bisherige, etwa bei musealer oder gastronomischer Nutzung ehemaliger Werkstatt- oder Lagerflächen.

  • Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach § 12 DSchG SH

    Betrifft die Nutzungsänderung ein denkmalgeschütztes Gebäude, etwa in der Wik, holt das Amt für Bauordnung zusätzlich die Erlaubnis der unteren Denkmalschutzbehörde ein.

  • Altlasten- und Baugrundnachweis bei früherem Werft- oder Militärgelände

    Auf den Konversionsflächen in Hörn und Wik verlangen Jahrzehnte industrieller und militärischer Nutzung häufig einen zusätzlichen Nachweis zum Zustand des Baugrunds.

Nutzungsänderungen in Kiel – Beispiele aus der Praxis

Marinelazarett Kiel-Wik wird Kreativquartier Anscharpark

Das zwischen 1903 und 1907 errichtete Lazarett der Kaiserlichen Marine diente bis zu seiner Aufgabe 2008 der medizinischen Versorgung; danach wurden Teile des über 60 Hektar großen Areals zurückgebaut und neu geordnet. In den erhaltenen Backsteinbauten, etwa dem Kesselhaus neben dem Atelierhaus, sind heute Ateliers, Co-Working-Flächen und Kulturprojekte untergebracht – eine Nutzungsänderung von der Gesundheitsversorgung zur Kreativwirtschaft.

Ehemaliges Marineuntersuchungsgefängnis wird neuer Ort für die Wik

Das 1904 errichtete und 1937 erweiterte Gefängnisgebäude an der Rostocker Straße diente zuletzt als Bürostandort der Bundeswehr und steht seit rund zwei Jahrzehnten leer. Seit Ende 2024 mit Bundesmitteln gefördert, wird in einem offenen Prozess erkundet, welche neue, an die Geschichte anknüpfende Nutzung das denkmalgeschützte Gebäude künftig erhalten soll.

Fischauktionshalle am früheren Werftgelände wird Schifffahrtsmuseum

Die vor 1945 auf dem Gelände der einstigen Werft Stocks & Kolbe errichtete, rund 10.000 Quadratmeter große Halle diente bis zur Verlegung des Fischmarkts an die Schwentinemündung 1948 dem Fischhandel. Seit 1972 denkmalgeschützt, beherbergt sie seit 1978 das Kieler Schifffahrtsmuseum – eine der am längsten zurückliegenden dokumentierten Nutzungsänderungen der Stadt.

Ehemalige Kunsthochschule wird Kreativzentrum Alte Mu

Das frühere Gebäude der Muthesius-Kunsthochschule am Lorentzendamm wird seit einem 2016 geschlossenen Nutzungsvertrag mit Stadt und Land als genossenschaftlich organisiertes Kreativzentrum auf rund 8.000 Quadratmetern weitergeführt – Ateliers, Werkstätten und Gemeinschaftsflächen statt Hochschulbetrieb.

So läuft Ihre Nutzungsänderung in Kiel ab

Rechtlich gilt landesweit derselbe Maßstab. Kiel-spezifisch sind die Zuständigkeit der einen städtischen Behörde sowie die zusätzlichen Fragen bei Gebäuden auf früherem Militär- oder Werftgelände.

  1. Nutzungsvergleich als erster Schritt

    Zu Beginn steht die Frage, welche konkreten Anforderungen sich zwischen heutiger und geplanter Nutzung unterscheiden. Davon hängt ab, ob überhaupt ein Verfahren nötig wird und welches der vier greift.

  2. Denkmalschutz und Baugrund frühzeitig klären

    Bei Gebäuden in der Wik, am Hörn oder auf anderem früherem Werftgelände lohnt sich schon vor der Antragstellung die Klärung, ob zusätzlich die Denkmalschutzbehörde oder ein Baugrundnachweis wegen früherer industrieller Nutzung ins Spiel kommen.

  3. Unterlagen beim Amt für Bauordnung, Vermessung und Geoinformation einreichen

    Bestandspläne, Nutzungsbeschreibung und die ausgelösten Zusatznachweise gehen an die zentrale Stelle am Fleethörn, digital oder auf Papier.

  4. Prüfung in zwei Schritten

    Erst wird die Vollständigkeit der Unterlagen kontrolliert, danach inhaltlich bewertet, ob die neue Nutzung den geltenden Anforderungen entspricht. Fehlende Nachweise fordert die Behörde gezielt nach.

  5. Bescheid, Fiktion oder grünes Licht für die neue Nutzung

    Je nach Verfahren folgt ein förmlicher Bescheid oder, unter den gesetzlichen Voraussetzungen, eine Genehmigungsfiktion. Ist zusätzlich das Einvernehmen der Denkmalschutzbehörde nötig, darf die neue Nutzung erst nach dessen Vorliegen beginnen.

Was den Preis für eine Nutzungsänderung in Kiel beeinflusst

Wie aufwendig eine Nutzungsänderung wird, hängt weniger an der Fläche als daran, wie weit neue und alte Nutzung inhaltlich auseinanderliegen. In Kiel zählen zusätzlich:

  • Nähe zwischen alter und neuer Nutzung

    Bleiben beide Nutzungen sich ähnlich, fällt die Prüfung schlank aus. Der Sprung von einer Werkstatt- oder Lagernutzung zu einer publikumsstarken Nutzung wie einem Museum bindet dagegen deutlich mehr Aufwand.

  • Zahl der ausgelösten Zusatznachweise

    Stellplätze, Schallschutz oder Rettungswege schlagen nur zu Buche, wenn die neue Nutzung sie tatsächlich verlangt – jeder weitere Nachweis kommt zum Grundaufwand hinzu.

  • Denkmalschutz oder frühere militärische beziehungsweise industrielle Nutzung

    Ein geschütztes Gebäude in der Wik oder ein möglicher Altlastenverdacht auf früherem Werftgelände bringen eine eigenständige fachliche Abstimmung mit sich.

  • Gewünschte Bearbeitungsgeschwindigkeit

    Eine zügig zusammengestellte, vollständige Nutzungsbeschreibung spart vor allem in der eigenen Vorbereitung Zeit – an den gesetzlichen Prüffristen der Behörde ändert das nichts.

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