Bauzeichnung in Jena — der koordinierte Plansatz nach der Thüringer Bauvorlagenverordnung

Eine einzelne Zeichnung reicht dem Fachdienst Bauordnung und Denkmalschutz selten aus. Verlangt wird ein Satz aus Grundriss, Schnitt und Ansicht, in dem Maße und Bauteile widerspruchsfrei zusammenpassen – geregelt in der Thüringer Bauvorlagenverordnung (ThürBauVorlVO). Wie anspruchsvoll das bei einem bestehenden Gebäude werden kann, zeigt der Umbau des heutigen JenTower 1999/2000: Aus dem einstigen Forschungs- und späteren Universitätshochhaus wurde ein privat genutztes Bürogebäude, und in den zugehörigen Zeichnungen mussten bestehende und neue Bauteile über mehrere Geschosse hinweg eindeutig auseinandergehalten werden. Genau diese Sorgfalt verlangt jedes Umbauvorhaben in Jena, wenn auch selten in dieser Größenordnung.

Was eine vollständige Bauzeichnung für Jena leisten muss

Die ThürBauVorlVO definiert, wann eine Zeichnung als vollständige Bauvorlage gilt:

  • Maßstab und Vollständigkeit richten sich nach § 7 und § 8 ThürBauVorlVO – Lageplan mindestens 1:500, übrige Zeichnungen grundsätzlich 1:100.
  • Die wesentlichen Bauprodukte und Bauarten müssen erkennbar dargestellt sein.
  • Bei einem Eingriff in vorhandene Bausubstanz ist zwischen zu beseitigenden und neuen Bauteilen eindeutig zu unterscheiden.
  • Zeichen und Farben in Bauzeichnung und Lageplan folgen der Anlage zur ThürBauVorlVO beziehungsweise sinngemäß der bundesweiten Planzeichenverordnung.
Ein Umbau, der drei Nutzungen in einer Zeichnung vereinte

<p>Als der heutige JenTower 1999/2000 vom Hochschulgebäude zum privat genutzten Bürohochhaus mit Aussichtsplattform, Hotel und Restaurant umgebaut wurde, lag darin eine besondere zeichnerische Herausforderung: Bestand und Neuplanung mussten über zahlreiche Geschosse hinweg eindeutig getrennt dargestellt werden, obwohl das Gebäude zuvor bereits mehrfach die Nutzung gewechselt hatte – vom als Forschungshochhaus geplanten Bau über die Universitätsnutzung bis zur heutigen gewerblichen Mehrfachnutzung. Für Gebäude mit Denkmalbezug gilt dabei kein eigener, zusätzlicher Plansatz nach der Bauvorlagenverordnung; die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach § 13 ThürDSchG wird als eigenständiger Prüfschritt vom selben Fachdienst erteilt, der auch die Bauaufsicht führt – ohne Abstimmung zwischen zwei getrennten Ämtern.</p>

Wie der Plansatz je nach Ausgangslage entsteht

Ob ein Gebäude neu geplant oder umgebaut wird, verändert die Herangehensweise deutlich:

Durchgehend neu geplant

Bei Neubauten entstehen Grundriss, Schnitt und Ansicht gemeinsam aus einer Planung und sind von Beginn an aufeinander abgestimmt.

An bestehende Substanz angepasst

Bei Umbauten müssen die neuen Zeichnungen den vorhandenen Bestand korrekt abbilden – ohne verwertbare Bauakte ist dafür zunächst ein eigenes Aufmaß nötig.

Aus einem standardisierten Typenbau abgeleitet

Bei einer Erweiterung an einem Plattenbau in Neulobeda oder Winzerla lässt sich der überwiegende Teil des Plansatzes aus dem bekannten Typengrundriss übernehmen und muss nur um den neuen Gebäudeteil ergänzt werden.

Was zu einem vollständigen Plansatz für Jena gehört

Für die Einreichung wird mehr als eine Einzelzeichnung gebraucht:

  • Grundrisse aller Geschosse

    Bemaßt im Maßstab 1:100, mit Kennzeichnung der wesentlichen Bauprodukte und Bauarten.

  • Schnitte und Ansichten

    Auf die Grundrisse abgestimmt und im selben Maßstab gehalten.

  • Amtlicher Lageplan

    Mindestens im Maßstab 1:500 nach § 7 ThürBauVorlVO, mit Darstellung des Vorhabens und der Nachbargrundstücke.

  • Baubeschreibung

    Textliche Erläuterung von Nutzung, Konstruktion und Ausführung, die den Plansatz ergänzt und bei Bedarf Angaben zu gewerblichen Anlagen enthält.

Bauzeichnungen in Jena – Beispiele aus der Praxis

Neubau eines Mehrfamilienhauses

Sämtliche Zeichnungen entstehen als abgestimmter Satz unmittelbar aus der laufenden Planung.

Umbau eines mehrfach umgenutzten Bestandsgebäudes

Wie beim JenTower müssen Bestand und Neuplanung in denselben Zeichnungen eindeutig getrennt bleiben, besonders wenn frühere Umbauten den ursprünglichen Zustand bereits verändert haben.

Erweiterung eines Typenbaus in Winzerla

Auch für eine Erweiterung an einem standardisierten Gebäude braucht es einen vollständigen, in sich stimmigen Plansatz statt einer isolierten Einzelzeichnung.

Sanierung eines Gebäudes in der Westlichen Innenstadt

Für Vorhaben im seit November 2024 geltenden Sanierungsgebiet muss der Plansatz zusätzlich als Grundlage für die dortige sanierungsrechtliche Prüfung taugen.

So entsteht Ihr Plansatz für Jena

Von der Bestandsaufnahme bis zur einreichfertigen Zeichnung:

  1. Bestand oder Neuplanung einordnen

    Es wird geklärt, ob eine verwertbare Bauakte existiert oder ein eigenes Aufmaß nötig ist.

  2. Grundrisse zeichnen

    Bemaßt im Maßstab 1:100, mit allen Pflichtangaben der ThürBauVorlVO.

  3. Schnitte und Ansichten ergänzen

    Aufeinander und auf den Grundriss abgestimmt, damit keine Widersprüche zwischen den Zeichnungen entstehen.

  4. Bestand und Neuplanung kennzeichnen

    Bei Umbauten werden zu beseitigende und geplante Bauteile eindeutig unterscheidbar dargestellt.

  5. Für die Einreichung zusammenstellen

    Der fertige Plansatz geht digital an den Fachdienst, bei Denkmalbezug innerhalb derselben Organisationseinheit abgestimmt.

Was den Preis für eine Bauzeichnung in Jena beeinflusst

Der Aufwand für einen Plansatz hängt von mehreren Punkten ab:

  • Neubau oder Bestand

    Ein Plansatz aus einer laufenden Planung entsteht in der Regel zügiger als die Anpassung an einen unklaren, gewachsenen Bestand.

  • Verfügbarkeit vorhandener Unterlagen

    Fehlt eine verwertbare Bauakte, kommt ein Aufmaß-Termin hinzu, bevor die Zeichnungen entstehen können.

  • Denkmalbezug des Gebäudes

    Muss der Plansatz zusätzlich als Grundlage für die denkmalschutzrechtliche Prüfung taugen, steigt der Detaillierungsaufwand.

  • Umfang des Vorhabens

    Zahl der Geschosse und Komplexität der Bauteile bestimmen, wie viele Einzelzeichnungen der Plansatz umfasst.

  • Lage im Sanierungsgebiet

    Muss der Plansatz zusätzlich als Grundlage für eine sanierungsrechtliche Prüfung nach §§ 142 ff. BauGB dienen, kommt ein weiterer Abstimmungsschritt hinzu.

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