Nutzungsänderung in Ingolstadt — richtig eingeordnet zwischen Bauordnungsamt, Festungsring und Audi-Sonderregime
Eine Nutzungsänderung verändert keine Wände, sondern die Zweckbestimmung einer bereits vorhandenen Fläche. In Ingolstadt landet sie beim selben Amt wie ein Bauantrag: dem Bauordnungsamt der kreisfreien Stadt. Entscheidend ist ein Vergleich, keine Kategorie: Verlangt die künftige Nutzung andere oder umfangreichere öffentlich-rechtliche Anforderungen als die bisherige? Wer aus einer Stadt mit eigener Zweckentfremdungssatzung kommt, sollte diese Erwartung für Ingolstadt ablegen – ein entsprechender Vorstoß aus dem Stadtrat wurde 2016 nicht weiterverfolgt. Liegt die Fläche dagegen im historischen Festungsring oder in einem der Altstadt-Sanierungsgebiete, kann bereits die Umnutzung selbst eine zusätzliche Prüfung durch das eigenständige Stadtplanungsamt – Denkmalschutz und Stadtsanierung auslösen. Und auf dem Audi-Werksgelände tritt an die Stelle der gewöhnlichen Nutzungsänderung mitunter das immissionsschutzrechtliche Verfahren der Regierung von Oberbayern.
- Wann ist eine Nutzungsänderung in Ingolstadt genehmigungspflichtig?
- Die Verfahrensarten bei einer Nutzungsänderung
- Welche Unterlagen eine Nutzungsänderung in Ingolstadt braucht
- Nutzungsänderungen in Ingolstadt – Beispiele aus der Praxis
- So läuft Ihre Nutzungsänderung in Ingolstadt ab
- Was den Preis für eine Nutzungsänderung in Ingolstadt beeinflusst
Wann ist eine Nutzungsänderung in Ingolstadt genehmigungspflichtig?
Art. 55 BayBO stellt die Nutzungsänderung rechtlich neben Errichtung und Änderung einer Anlage. Ob dafür tatsächlich ein Verfahren nötig ist und welches, entscheidet kein Blick auf die Bauweise, sondern der Abgleich zweier Nutzungen:
- Verfahrensfrei nach Art. 57 Abs. 4 BayBO, wenn die neue Nutzung keine anderen Anforderungen mit sich bringt als die bisherige oder im Baugebiet ohnehin allgemein zulässig ist und kein Sonderbau entsteht; anzeigepflichtig bleibt sie trotzdem, spätestens zwei Wochen vor Nutzungsaufnahme in Textform.
- Genehmigungsfreistellung (Art. 58 BayBO), wenn die neue Nutzung zu einem qualifizierten Bebauungsplan passt und kein Sonderbau entsteht.
- Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO), sobald die neue Nutzung reale zusätzliche Anforderungen auslöst, etwa mehr Stellplätze oder einen Schallschutznachweis, ohne dass ein Sonderbau entsteht.
- Baugenehmigungsverfahren (Art. 60 BayBO), wenn die neue Nutzung selbst zum Sonderbau wird – oder, auf dem Audi-Gelände, das immissionsschutzrechtliche Verfahren der Regierung von Oberbayern, sobald emissionsrelevante Anlagenteile betroffen sind.
Wer eine Ingolstädter Wohnung an Feriengäste vermieten oder gewerblich nutzen will, muss keine Zweckentfremdungsgenehmigung fürchten: Die Fraktion Bürgergemeinschaft Ingolstadt (BGI) beantragte im Februar 2016 die Ausarbeitung einer Zweckentfremdungssatzung, zog den Antrag aber noch im selben Monat, am 23. Februar 2016, im Stadtrat wieder zurück. Eine entsprechende Satzung hat Ingolstadt seither nicht erlassen – anders als München oder Nürnberg entfällt hier die gesonderte Genehmigungspflicht für den Wegfall von Wohnraum. Die eigentliche Ingolstädter Hürde bei einer Nutzungsänderung liegt woanders: Betrifft sie ein Gebäude im Festungsring – der als Ensemble geschützten Altstadt oder der angrenzenden Bayerischen Landesfestung – oder in einem der Altstadt-Sanierungsgebiete, prüft zusätzlich zum Bauordnungsamt das eigenständige Stadtplanungsamt – Denkmalschutz und Stadtsanierung, ob die neue Nutzung mit dem geschützten Bestand oder den Sanierungszielen vereinbar ist. Auf dem Audi-Werksgelände wiederum kann eine Nutzungsänderung an emissionsrelevanten Anlagenteilen ganz aus dem städtischen Verfahren herausfallen und stattdessen über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Regierung von Oberbayern laufen.
Die Verfahrensarten bei einer Nutzungsänderung
Auch bei einer Nutzungsänderung greift eines der BayBO-Verfahren – anders als beim Neubau entscheidet aber nicht die Gebäudeklasse darüber, sondern der Abstand zwischen alter und neuer Nutzung:
Verfahrensfrei bei gleichbleibenden Anforderungen (Art. 57 Abs. 4 BayBO)
Bleiben die Anforderungen an die Fläche im Kern gleich, ist die Nutzungsänderung verfahrensfrei, bleibt aber anzeigepflichtig. Eine denkmal- oder sanierungsrechtliche Prüfung im Festungsring oder einem Sanierungsgebiet ersetzt das nicht.
Genehmigungsfreistellung und vereinfachtes Verfahren (Art. 58, 59 BayBO)
Passt die neue Nutzung zu einem qualifizierten Bebauungsplan, genügen vollständige Unterlagen ohne Bescheid; löst sie dagegen reale zusätzliche Anforderungen aus – etwa Stellplätze bei einer Umwandlung in Gewerbe –, ist das vereinfachte Verfahren der Regelweg.
Baugenehmigungsverfahren (Art. 60 BayBO)
Erreicht die neue Nutzung selbst eine Sonderbau-Schwelle, etwa bei einem größeren Publikumsbetrieb, prüft das Bauordnungsamt umfassend, einschließlich Rettungswegen und Brandschutz für die neue Nutzung.
Immissionsschutzrechtliches Verfahren auf dem Audi-Gelände
Wird eine Fläche innerhalb der Autofabrik emissionsrelevant umgenutzt, tritt an die Stelle der gewöhnlichen Nutzungsänderung die Genehmigung nach § 13 BImSchG bei der Regierung von Oberbayern, die die baurechtliche Prüfung mit einschließt.
Welche Unterlagen eine Nutzungsänderung in Ingolstadt braucht
Im Zentrum steht immer derselbe Nachweis: was sich durch die neue Nutzung gegenüber der bisherigen konkret ändert. Je nach Lage verlangt das Bauordnungsamt oder das Stadtplanungsamt weitere Angaben:
- Nutzungsbeschreibung im Vergleich
Stellt bisherige und geplante Nutzung einander gegenüber und bildet die Grundlage dafür, ob überhaupt andere Anforderungen entstehen und welches Verfahren zutrifft.
- Bestandspläne mit Änderungseintrag
Zeigen das vorhandene Gebäude in Grundriss, Schnitt und Ansicht mit eingetragener künftiger Nutzung, üblicherweise im Maßstab 1:100.
- Stellplatznachweis
Wird nur verlangt, wenn die neue Nutzung mehr Stellplätze braucht als die bisherige, etwa beim Wechsel von Wohnen zu publikumsstarkem Gewerbe.
- Denkmal- oder sanierungsrechtliche Stellungnahme
Betrifft die Nutzungsänderung ein Gebäude im Festungsring oder in einem Sanierungsgebiet, holt das Bauordnungsamt das Einvernehmen des Stadtplanungsamts – Denkmalschutz und Stadtsanierung ein.
Nutzungsänderungen in Ingolstadt – Beispiele aus der Praxis
Ladenlokal wird Wohnung außerhalb der Altstadt
Weil hier Wohnraum entsteht und keine Zweckentfremdungsprüfung existiert, bleibt die Umwandlung meist verfahrensfrei oder läuft im vereinfachten Verfahren beim Bauordnungsamt.
Wohnung wird Ferienwohnung
Anders als in München oder Nürnberg entfällt in Ingolstadt eine gesonderte Zweckentfremdungsgenehmigung – der Antrag der Fraktion BGI dazu wurde 2016 zurückgezogen. Die übliche baurechtliche Prüfung der Nutzungsänderung bleibt davon unberührt.
Ladengeschäft in einem Sanierungsgebiet der Altstadt wird Gastronomie
Neben Schallschutz und Stellplatznachweis prüft hier zusätzlich das Stadtplanungsamt – Denkmalschutz und Stadtsanierung, ob die neue, publikumsintensivere Nutzung mit den Sanierungszielen des Gebiets vereinbar ist.
Umnutzung einer Halle auf dem Audi-Werksgelände
Wird eine bestehende Halle für einen emissionsrelevanten Prozess umgenutzt, prüft nicht das Bauordnungsamt, sondern die Regierung von Oberbayern im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 BImSchG.
So läuft Ihre Nutzungsänderung in Ingolstadt ab
Rechtlich folgt eine Nutzungsänderung überall in Bayern demselben Muster; in Ingolstadt kommen die mögliche Beteiligung des Stadtplanungsamts und die fehlende Zweckentfremdungssatzung als Besonderheiten hinzu:
- Bisherige und geplante Nutzung vergleichen
Am Anfang steht die Nutzungsbeschreibung im Vergleich – sie zeigt, ob die neue Nutzung überhaupt andere Anforderungen auslöst und damit, welches Verfahren zutrifft.
- Lage zu Festungsring, Sanierungsgebiet und Audi-Gelände prüfen
Noch vor der Einreichung klärt sich, ob zusätzlich das Stadtplanungsamt einzubinden ist oder ob emissionsrelevante Teile der Autofabrik das Verfahren zur Regierung von Oberbayern verschieben.
- Unterlagen für das Bauordnungsamt zusammenstellen
Bestandspläne mit Änderungseintrag, Nutzungsbeschreibung und die tatsächlich ausgelösten Nachweise werden nach den Vorgaben der zuständigen Stelle aufbereitet und digital eingereicht.
- Vollständigkeits- und Fachprüfung
Das Bauordnungsamt prüft formal und fachlich, ob die neue Nutzung zulässig ist; bei Bedarf holt es die Stellungnahme des Stadtplanungsamts ein oder verweist auf das Verfahren der Regierung von Oberbayern.
- Genehmigung oder Aufnahme der neuen Nutzung
Je nach Verfahren folgt der Bescheid, die Freistellungswirkung oder die Genehmigungsfiktion. In einem Sanierungsgebiet oder im Festungsring steht davor noch die zusätzliche Erlaubnis des Stadtplanungsamts aus.
Was den Preis für eine Nutzungsänderung in Ingolstadt beeinflusst
Der Aufwand einer Nutzungsänderung richtet sich weniger nach der Quadratmeterzahl als danach, wie weit neue und bisherige Nutzung auseinanderliegen und welche Stelle mitentscheidet:
- Abstand zwischen alter und neuer Nutzung
Je näher sich bisherige und geplante Nutzung sind, desto schlanker die Prüfung – ein Wechsel zwischen zwei ähnlichen Nutzungen kostet weniger Aufwand als der Sprung in publikumsstarkes Gewerbe.
- Beteiligung des Stadtplanungsamts
Liegt die Fläche im Festungsring oder einem Sanierungsgebiet, kommt eine zusätzliche denkmal- oder sanierungsrechtliche Prüfung hinzu, die parallel eingeplant werden muss.
- Bezug zum Audi-Werksgelände
Bei emissionsrelevanten Umnutzungen verschiebt sich der Aufwand vollständig zum immissionsschutzrechtlichen Verfahren der Regierung von Oberbayern.
- Zusätzlich ausgelöste Nachweise
Stellplatz- und Schallschutznachweise fallen nur an, wenn die neue Nutzung sie tatsächlich verlangt – jeder weitere Nachweis treibt Zeit und Aufwand nach oben.
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