Bauantrag in Hannover — NBauO-konform vorbereitet und bei der Landeshauptstadt genehmigungsfähig eingereicht

Anders als in Hamburg oder Berlin entscheidet in Hannover keine Vielzahl von Bezirksämtern über Ihren Bauantrag, sondern die Landeshauptstadt selbst als untere Bauaufsichtsbehörde – bearbeitet vom Fachbereich Planen und Stadtentwicklung mit dem Bereich Bauordnung. Rechtliche Grundlage ist die Niedersächsische Bauordnung (NBauO), zuletzt zum 1. Juli 2025 novelliert und seither mit einem erweiterten Katalog verfahrensfreier Vorhaben sowie einer neu gefassten Vollgeschossdefinition. Je nach Vorhaben durchläuft ein Bauantrag in Hannover eine von vier Verfahrensstufen zwischen vollständiger Verfahrensfreiheit und dem umfassend prüfenden Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten – wer sein Vorhaben von Beginn an richtig einordnet, kommt spürbar zügiger zur Genehmigung.

Welches Verfahren gilt für Ihren Bauantrag in Hannover?

Nach § 59 NBauO bedürfen Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung baulicher Anlagen grundsätzlich einer Baugenehmigung, soweit sich aus den §§ 60 bis 62, 74 und 75 NBauO nichts anderes ergibt. Welche Verfahrensstufe im Einzelfall greift, richtet sich vor allem nach Art des Vorhabens und den Schwellenwerten des § 2 Abs. 5 NBauO:

  • Verfahrensfreie Bauvorhaben (§ 60 Abs. 1 NBauO i. V. m. Anhang) – seit der Novelle 2025 mit spürbar erweitertem Katalog, etwa für Nebenanlagen ohne Aufenthaltsräume.
  • Genehmigungsfreie Baumaßnahmen im Mitteilungsverfahren (§ 62 NBauO) – statt eines Bauantrags genügt eine schriftliche Mitteilung an die Bauaufsichtsbehörde; gebaut werden darf erst nach Bestätigung der gesicherten Erschließung.
  • Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 63 NBauO) – der Regelfall für alle Vorhaben, die weder verfahrensfrei noch mitteilungspflichtig sind und die keinen Sonderbau darstellen.
  • Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten (§ 64 NBauO) – für Vorhaben, die die Schwellenwerte des § 2 Abs. 5 NBauO erreichen, etwa größere Verkaufs- oder Versammlungsstätten, mit umfassender Prüfung aller öffentlich-rechtlichen Anforderungen.
NBauO-Novelle zum 1. Juli 2025

Die jüngste Novelle der Niedersächsischen Bauordnung hat mehrere Erleichterungen gebracht: Der Katalog verfahrensfreier Nebenanlagen ohne Aufenthaltsräume wuchs von 40 auf 75 Kubikmeter umbauten Raums, im Außenbereich von 20 auf 40 Kubikmeter, Regal- und Lagersysteme ohne eigene Erschließungsfunktion fallen nicht mehr unter die NBauO, und die Definition von Voll- und Dachgeschossen wurde neu gefasst, um den Ausbau bestehender Dachgeschosse zu Wohnzwecken zu erleichtern. Gleichzeitig wurde die Stellplatzpflicht-Erleichterung präzisiert: Sie entfällt nur für neu geschaffene Wohnungen, nicht für den ersatzlosen Abbau vorhandener Stellplätze. Seit dem 1. Januar 2024 ist zudem die elektronische Antragstellung nach § 3a NBauO verpflichtend.

Die vier Verfahrensstufen im Detail

Alle vier Wege sind in der Niedersächsischen Bauordnung geregelt und unterscheiden sich deutlich in Prüftiefe, Ablauf und Bearbeitungsdauer:

Verfahrensfreie Bauvorhaben (§ 60 Abs. 1 NBauO)

Die im Anhang zu § 60 Abs. 1 NBauO aufgeführten Vorhaben dürfen ohne Baugenehmigung und ohne Mitteilung errichtet, in bauliche Anlagen eingefügt oder geändert werden – seit der Novelle 2025 mit deutlich großzügigeren Grenzwerten für Nebenanlagen. Verfahrensfreiheit befreit nicht davon, materielles Baurecht einzuhalten; der Fachbereich Planen und Stadtentwicklung kann bei Verstößen weiterhin einschreiten.

Genehmigungsfreie Baumaßnahmen im Mitteilungsverfahren (§ 62 NBauO)

Statt eines förmlichen Bauantrags reicht eine schriftliche Mitteilung samt Bauvorlagen. Die Gemeinde bestätigt innerhalb eines Monats die gesicherte Erschließung; erst danach darf gebaut werden. Wer stattdessen einen rechtssicheren Bescheid wünscht, kann ausdrücklich ein Baugenehmigungsverfahren beantragen.

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 63 NBauO)

Der Regelweg für alle Vorhaben, die weder nach § 60 verfahrensfrei noch nach § 62 mitteilungspflichtig sind und keinen Sonderbau nach § 2 Abs. 5 NBauO darstellen. Geprüft wird nur ein eingeschränkter Katalog an Anforderungen; bautechnische Nachweise wie Standsicherheit und Brandschutz liegen nach § 65 NBauO oft in eigener Verantwortung von Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser. Bei Wohngebäuden gilt zusätzlich die Genehmigungsfiktion nach § 70a NBauO: Ohne Entscheidung innerhalb von drei Monaten gilt die Genehmigung als erteilt.

Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten (§ 64 NBauO)

Erreicht ein Vorhaben die Schwellenwerte des § 2 Abs. 5 NBauO – etwa als Verkaufsstätte mit mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche oder als Versammlungsstätte für mehr als 200 Personen –, prüft der Fachbereich Planen und Stadtentwicklung umfassend alle öffentlich-rechtlichen Anforderungen an das Vorhaben. Die Vereinbarkeit mit der Arbeitsstättenverordnung wird dabei nur auf ausdrücklichen Antrag mitgeprüft.

Welche Bauvorlagen Ihr Bauantrag in Hannover braucht

Unabhängig vom gewählten Verfahren müssen die eingereichten Bauvorlagen vollständig sein und den Vorgaben des Fachbereichs Planen und Stadtentwicklung entsprechen. Zum Kern eines Bauantrags in Hannover gehören:

  • Lageplan

    Aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster mit Darstellung des Flurstücks und des geplanten Vorhabens.

  • Bauzeichnungen

    Grundrisse, Schnitte und Ansichten, die das Vorhaben eindeutig darstellen – Maßstab und Detailtiefe richten sich nach dem gewählten Verfahren.

  • Baubeschreibung

    Textliche Erläuterung von Nutzung, Konstruktion und Ausführung, ergänzt um Angaben zu gewerblichen Anlagen, sofern vorhanden.

  • Bautechnische Nachweise

    Standsicherheits- und Brandschutznachweis nach § 65 NBauO – im Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten immer durch die Behörde geprüft, im vereinfachten Verfahren häufig in eigener Verantwortung von Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser.

  • Nachweis zum Hochwasserschutz

    Nur erforderlich, wenn das Grundstück im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Leine liegt – dort ist Bauen grundsätzlich untersagt und nur in eng begrenzten Ausnahmefällen mit gesondertem Nachweis möglich.

Bauanträge in Hannover – Beispiele aus der Praxis

Dachgeschossausbau zu Wohnzwecken

Dank der 2025 neu gefassten Vollgeschossdefinition zählen viele Dachgeschosse jetzt seltener als eigenes Vollgeschoss mit – das erleichtert den Ausbau zu Wohnraum, ohne die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zu überschreiten. Das Vorhaben durchläuft in aller Regel das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren.

Neubau eines Mehrfamilienhauses

Ein Wohngebäude-Neubau bewegt sich meist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren; da hierbei Wohnraum entsteht, greift zusätzlich die Genehmigungsfiktion nach § 70a NBauO, wenn der Fachbereich Planen und Stadtentwicklung nicht innerhalb von drei Monaten entscheidet.

Gartenhaus oder Garage im erweiterten Rahmen

Kleinere Nebenanlagen ohne Aufenthaltsräume bleiben dank der 2025 angehobenen Grenzwerte häufiger verfahrensfrei als früher – reicht das Volumen darüber hinaus, greift meist das Mitteilungsverfahren nach § 62 NBauO.

Neubau in Gewässernähe der Leine

Für Grundstücke etwa in Teilen Lindens, Ricklingens oder der Calenberger Neustadt ist zusätzlich zu prüfen, ob die Fläche im festgesetzten Überschwemmungsgebiet liegt – dort kommt zum bauordnungsrechtlichen Verfahren eine wasserrechtliche Ausnahmeprüfung hinzu.

So läuft Ihr Bauantrag in Hannover ab

Der rechtliche Rahmen der NBauO gilt für das gesamte Stadtgebiet einheitlich – anders als in Ländern mit bezirklicher Bauaufsicht entscheidet in Hannover durchgängig derselbe Fachbereich, was den Ablauf planbarer macht.

  1. Verfahrensart klären

    Am Anfang steht die Einordnung des Vorhabens: verfahrensfrei, mitteilungspflichtig, vereinfachtes Verfahren oder – bei Erreichen der Sonderbau-Schwellenwerte – das umfassende Baugenehmigungsverfahren.

  2. Bauvorlagen digital zusammenstellen

    Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung und je nach Vorhaben weitere Nachweise werden erstellt und nach § 3a NBauO mit qualifizierter elektronischer Signatur elektronisch eingereicht.

  3. Vollständigkeitsprüfung binnen drei Wochen

    Der Fachbereich Planen und Stadtentwicklung prüft nach § 69 NBauO innerhalb von drei Wochen, ob die Unterlagen vollständig sind; fehlt etwas, wird eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt.

  4. Fachliche Prüfung im gewählten Verfahren

    Je nach Verfahrensstufe prüft die Behörde nur einen eingeschränkten Katalog an Anforderungen oder – im Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten – umfassend alle öffentlich-rechtlichen Vorgaben.

  5. Genehmigung, Bestätigung oder Baubeginn

    Je nach Verfahren folgt der Genehmigungsbescheid, die Bestätigung der gesicherten Erschließung im Mitteilungsverfahren oder – bei Wohngebäuden im vereinfachten Verfahren – die Genehmigungsfiktion nach drei Monaten gemäß § 70a NBauO. Liegt das Grundstück im Überschwemmungsgebiet der Leine, kommt vorher noch eine wasserrechtliche Prüfung hinzu.

Was den Preis für einen Bauantrag in Hannover beeinflusst

Ein pauschaler Preis lässt sich für einen Bauantrag seriös nicht nennen – zu unterschiedlich sind Lage, Umfang und Verfahrensstufe der Vorhaben, die in Hannover täglich eingereicht werden. Diese Faktoren bestimmen, wie aufwendig Ihr konkreter Bauantrag ist:

  • Verfahrensstufe und Vorhabenart

    Eine verfahrensfreie Nebenanlage oder eine Mitteilung nach § 62 NBauO verursacht deutlich weniger Aufwand als ein Baugenehmigungsverfahren für einen Sonderbau – die Verfahrensstufe ist der wichtigste Kostentreiber.

  • Umfang der bautechnischen Nachweise

    Je nach Vorhaben kommen neben Lageplan und Bauzeichnungen weitere Nachweise hinzu, etwa zu Standsicherheit, Brandschutz oder Stellplätzen – jeder zusätzliche Nachweis erhöht den Aufwand.

  • Lage und mögliche Zusatzprüfungen

    Liegt das Grundstück im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Leine, kommt eine zusätzliche wasserrechtliche Prüfung hinzu, die separat eingeplant werden muss.

  • Gewünschte Bearbeitungsgeschwindigkeit

    Wer unter Zeitdruck steht, kann eine beschleunigte Vorbereitung der Unterlagen wählen – das wirkt sich auf die eigene Vorlaufzeit aus, nicht jedoch auf die gesetzlichen Prüffristen des Fachbereichs Planen und Stadtentwicklung.

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