Nutzungsänderung in Hamm — richtig eingeordnet und beim Amt für Bauordnung eingereicht

Bei einer Nutzungsänderung zählt nicht die Bauweise, sondern ein Vergleich: Verlangt die künftige Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen als die bisherige? Zuständig ist in Hamm dieselbe Behörde wie beim Bauantrag, das Amt für Bauordnung und Immissionsschutz, doch der Prüfmaßstab ist ein anderer. Besonders häufig betrifft das den Wiederaufbaubestand der Stadt: In den nach 1944 errichteten Gebäuden liegen Laden, Praxis und Wohnung oft dicht beieinander, und wer eine solche Einheit umnutzen will, sollte die vergleichende Prüfung von Anfang an mitdenken, statt sie erst bei der Einreichung zu entdecken.

Wann ist eine Nutzungsänderung in Hamm genehmigungspflichtig?

Nach § 60 Abs. 1 BauO NRW steht die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage rechtlich auf derselben Stufe wie ihre Errichtung. Ob im Einzelfall tatsächlich ein Verfahren nötig ist, entscheidet aber ein Vergleich zwischen alter und neuer Nutzung:

  • Verfahrensfrei bleibt eine Umnutzung nach § 62 Abs. 2 BauO NRW nur, wenn für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten als für die bisherige – etwa der Wechsel zwischen zwei ähnlich einzustufenden Büronutzungen.
  • Die Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW passt bei einer reinen Umnutzung selten, weil sie an Wohngebäude bestimmter Gebäudeklassen im Bebauungsplangebiet gebunden ist.
  • Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW wird zum Regelfall, sobald die neue Nutzung tatsächlich andere Anforderungen mit sich bringt, etwa zusätzliche Stellplätze oder Schallschutz.
  • Das Baugenehmigungsverfahren für große Sonderbauten nach § 65 BauO NRW greift, wenn die neue Nutzung selbst in die gesetzlich abschließend benannte Gruppe größerer Anlagen fällt.
Wohnen, Laden und Praxis unter einem Wiederaufbaudach

Ein erheblicher Teil des Hammer Gebäudebestands entstand in der Wiederaufbauzeit ab Ende der 1940er-Jahre, nachdem die Stadt im Sommer 1944 zu den westfälischen Wiederaufbaustädten erklärt worden war. Typisch für diese Gebäude ist eine funktionale Mischung: Erdgeschossflächen wurden für Läden oder Handwerksbetriebe angelegt, die oberen Geschosse für Wohnungen. Verändert sich die Nachfrage – ein Ladenlokal steht leer, eine Wohnung soll gewerblich mitgenutzt werden –, ist die vergleichende Prüfung nach § 62 Abs. 2 BauO NRW der erste Schritt. Eine dem Berliner Zweckentfremdungsverbot vergleichbare, landesweit geregelte Zusatzprüfung für den Wegfall von Wohnraum kennt Nordrhein-Westfalen nicht; maßgeblich bleibt in Hamm allein die bauordnungsrechtliche Einordnung durch das Amt für Bauordnung und Immissionsschutz.

Die vier Verfahrensarten bei einer Nutzungsänderung

Formal sind es dieselben vier Verfahren wie beim Bauantrag – bei einer Nutzungsänderung entscheidet aber der Abstand zwischen alter und neuer Nutzung, welches davon greift:

Verfahrensfrei bei gleichbleibenden Anforderungen (§ 62 Abs. 2 BauO NRW)

Bleiben die Anforderungen unverändert, entfällt jedes Verfahren. Verfahrensfreiheit befreit aber nicht davon, geltendes materielles Baurecht einzuhalten.

Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO NRW)

Greift nur, wenn die Nutzungsänderung an ein Wohngebäude niedrigerer Gebäudeklasse im Bebauungsplangebiet gekoppelt ist – bei einer reinen Umnutzung ohne bauliche Maßnahme eher selten.

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BauO NRW)

Der Regelfall, sobald die neue Nutzung reale Anforderungen ändert – etwa bei der Umwandlung eines leerstehenden Ladenlokals in Wohnraum oder umgekehrt.

Baugenehmigungsverfahren für große Sonderbauten (§ 65 BauO NRW)

Erforderlich, wenn die neue Nutzung selbst zu einem der abschließend benannten großen Sonderbauten wird, etwa einer größeren Versammlungsstätte.

Welche Unterlagen eine Nutzungsänderung in Hamm braucht

Im Kern jeder Nutzungsänderung steht der Nachweis, was sich durch die neue Nutzung gegenüber der bisherigen tatsächlich ändert:

  • Vergleichende Nutzungsbeschreibung

    Gegenüberstellung von bisheriger und geplanter Nutzung – Grundlage für die Frage, ob überhaupt andere Anforderungen entstehen und welches Verfahren greift.

  • Bestandspläne mit Änderungseintrag

    Grundrisse und Ansichten des vorhandenen Gebäudes mit eingetragener neuer Nutzung, meist im Maßstab 1:100.

  • Stellplatz- und Schallschutznachweis

    Wird nur verlangt, wenn die neue Nutzung einen höheren Stellplatzbedarf oder ein anderes Lärmprofil auslöst als die bisherige.

  • Digitale Einreichung über das Bauportal.NRW

    Seit dem 1. Juli 2026 ausschließlich digital vorzunehmen – die Unterlagen werden entsprechend für den Antragsassistenten und den zugehörigen Projektraum aufbereitet.

Nutzungsänderungen in Hamm – Beispiele aus der Praxis

Ladenlokal im Wiederaufbauhaus wird Wohnung

Ein leerstehendes Erdgeschossgeschäft in einem Gebäude aus den 1950er-Jahren soll zu Wohnraum werden. Ein solcher Wechsel löst in der Regel keine strengeren Anforderungen aus als zuvor und bleibt häufig im vereinfachten Verfahren.

Wohnung wird Praxis

Die Umwandlung einer Erdgeschosswohnung in eine Arzt- oder Physiotherapiepraxis prüft vor allem Stellplatzbedarf und Schallschutz gegenüber den übrigen Wohnungen im Haus.

Frühere Werkstatt wird Wohnraum

Ein rückwärtiges Gebäude, das ursprünglich als Werkstatt oder Lager diente, soll heute zu Wohnzwecken hergerichtet werden – hier ist zusätzlich zu prüfen, ob Belichtung und Erschließung den Anforderungen an Wohnraum genügen.

Historische Industrienutzung wird öffentliche Nutzung

Wie stark sich eine Nutzung wandeln kann, zeigt die einstige Kohlenwäsche der Zeche Maximilian: 1983/84 wurde sie zum begehbaren Glaselefanten im heutigen Maximilianpark umgebaut – ein Beispiel für den Sprung von einer industriellen zu einer völlig anderen, öffentlichen Nutzung, wenn auch außerhalb eines gewöhnlichen privaten Bauantragsverfahrens.

So läuft Ihre Nutzungsänderung in Hamm ab

Der rechtliche Rahmen gilt landesweit einheitlich. In Hamm kommt hinzu, dass die gesamte Kommunikation mit dem Amt seit Juli 2026 verpflichtend digital erfolgt:

  1. Bisherige und geplante Nutzung gegenüberstellen

    Am Anfang steht die vergleichende Nutzungsbeschreibung – sie entscheidet, ob überhaupt andere Anforderungen entstehen und damit, welches Verfahren greift.

  2. Bestandspläne prüfen oder ergänzen

    Vorhandene Grundrisse werden auf Aktualität geprüft; bei älteren Wiederaufbaugebäuden ist ein Abgleich mit dem tatsächlichen Zustand oft sinnvoll.

  3. Unterlagen für das Amt für Bauordnung und Immissionsschutz zusammenstellen

    Nutzungsbeschreibung und die durch die neue Nutzung tatsächlich ausgelösten Nachweise werden für die digitale Einreichung aufbereitet.

  4. Vollständigkeits- und Fachprüfung

    Das Amt prüft zunächst formal, danach fachlich, ob die neue Nutzung mit den geltenden Anforderungen vereinbar ist.

  5. Genehmigung oder Aufnahme der neuen Nutzung

    Je nach Verfahren folgt der Bescheid oder, unter den gesetzlichen Voraussetzungen, eine Genehmigungsfiktion im vereinfachten Verfahren.

Was den Aufwand einer Nutzungsänderung in Hamm bestimmt

Wie aufwendig eine Nutzungsänderung wird, hängt weniger von der Fläche ab als davon, wie stark sich die Anforderungen an die neue Nutzung von der bisherigen unterscheiden:

  • Abstand zwischen alter und neuer Nutzung

    Je ähnlicher sich bisherige und geplante Nutzung sind, desto geringer der Prüfaufwand.

  • Zusätzlich ausgelöste Nachweise

    Stellplatz- oder Schallschutznachweise entstehen nur, wenn die neue Nutzung sie tatsächlich erfordert.

  • Zustand der vorhandenen Bestandspläne

    Bei älteren Wiederaufbaugebäuden ohne aktuellen Plan kann ein Aufmaß vor der eigentlichen Nutzungsbeschreibung nötig werden.

  • Gewünschte Bearbeitungsgeschwindigkeit

    Eine zügig vorbereitete, vollständige Nutzungsbeschreibung verkürzt die eigene Vorlaufzeit, ändert aber nichts an den gesetzlichen Prüffristen des Amts.

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