Bauantrag in Erlangen — zwischen Barock-Ensemble und Siemens-Campus genehmigungsfähig eingereicht

Für Bauanträge im gesamten Erlanger Stadtgebiet ist eine einzige Behörde zuständig: das Bauaufsichtsamt im Referat VI – Planen und Bauen mit Sitz in der Gebbertstraße 1. Anders als in Städten mit bezirklich aufgeteilter Bauaufsicht gibt es hier keine Frage, welche von mehreren Stellen zuständig ist – wohl aber die Frage, welches Verfahren nach der zum 1. Januar 2025 reformierten Bayerischen Bauordnung (BayBO) greift. Erlangen bringt dabei eine bauliche Besonderheit mit: Weil die Stadt 1945 kampflos übergeben wurde und dadurch nahezu unzerstört blieb, stehen die mittelalterliche Altstadt und die 1686 gegründete barocke Hugenotten-Neustadt bis heute als geschütztes Ensemble nebeneinander – während gleichzeitig der weltweit größte Siemens-Standort und die wachsende Friedrich-Alexander-Universität für anhaltend hohe Bautätigkeit auf engem Stadtgebiet sorgen. Wer in Erlangen baut, trifft je nach Lage auf sehr unterschiedliche Prüftiefen.

Welches Verfahren gilt für Ihren Bauantrag in Erlangen?

Die Bayerische Bauordnung unterscheidet für die meisten privaten Bauvorhaben drei Verfahrensarten. Welche davon für Ihr Vorhaben greift, entscheidet das Bauaufsichtsamt anhand von Gebäudeklasse, Lage und geplanter Nutzung:

  • Genehmigungsfreistellung (Art. 58 BayBO) – für Wohngebäude geringerer Höhe im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, sofern kein Sonderbau entsteht und die Erschließung gesichert ist.
  • Vereinfachtes Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) – der Regelweg für die meisten übrigen Wohn- und Gewerbebauten, mit Prüfung vor allem der planungsrechtlichen Zulässigkeit.
  • Baugenehmigungsverfahren mit vollem Prüfumfang (Art. 60 BayBO) – zwingend für Sonderbauten, etwa größere Beherbergungs- und Versammlungsstätten oder Gebäude mit besonderem Nutzungsprofil.
Reform zum 1. Januar 2025

Die BayBO-Reform hat mehrere Vereinfachungen gebracht: Die Genehmigungsfreistellung wurde ausgeweitet, die Vorschriften für Sonderbauten gelockert, und die Geltungsdauer von Baugenehmigung und Vorbescheid wurde einheitlich auf vier Jahre festgelegt. Zum 1. Oktober 2025 entfiel zusätzlich die frühere Stellplatzpflicht vollständig. Neu ist außerdem eine Anzeigepflicht für verfahrensfreie Vorhaben: Wer seit dem 1. Januar 2025 ohne förmliches Genehmigungsverfahren baut, muss dies dem Bauaufsichtsamt spätestens 14 Tage vor Baubeginn oder Nutzungsaufnahme in Textform anzeigen.

Die drei Verfahrensarten im Detail

Alle drei Wege sind in der Bayerischen Bauordnung geregelt und unterscheiden sich in Prüftiefe und Bearbeitungsaufwand:

Genehmigungsfreistellung (Art. 58 BayBO)

Liegt das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, widerspricht ihm nicht, ist die Erschließung gesichert und handelt es sich nicht um einen Sonderbau, reicht die Einreichung vollständiger Bauvorlagen ohne förmlichen Genehmigungsbescheid – nach Ablauf der Wartefrist darf gebaut werden, sofern die Gemeinde nicht widerspricht.

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO)

Der Regelweg für die meisten Wohn- und Nichtsonderbauten. Geprüft werden vorrangig die planungsrechtliche Zulässigkeit, Abstandsflächen und die gesicherte Erschließung; seit der Reform 2025 gilt die vereinheitlichte viermonatige Geltungsdauer auch hier.

Baugenehmigungsverfahren (Art. 60 BayBO)

Zwingend für Sonderbauten – etwa größere Beherbergungs- und Versammlungsstätten oder Gebäude mit erhöhtem Publikumsverkehr. Das Bauaufsichtsamt prüft hier umfassend, einschließlich Brandschutz und Standsicherheit, und bindet bei Bedarf weitere Fachstellen ein.

Welche Bauvorlagen Ihr Bauantrag in Erlangen braucht

Unabhängig vom Verfahren müssen die eingereichten Bauvorlagen vollständig sein und den Vorgaben der Bayerischen Bauvorlagenverordnung entsprechen. Zum Kern eines Bauantrags in Erlangen gehören:

  • Lageplan

    Aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster mit Darstellung des Flurstücks und des geplanten Vorhabens.

  • Bauzeichnungen

    Grundrisse, Schnitte und Ansichten im vorgeschriebenen Mindestmaßstab, die das Vorhaben eindeutig darstellen.

  • Baubeschreibung

    Textliche Erläuterung von Nutzung, Konstruktion und Ausführung, ergänzt um Angaben zu gewerblichen Anlagen, sofern vorhanden.

  • Standsicherheits- und Brandschutznachweis

    Je nach Vorhaben gefordert – bei Sonderbauten im vollen Verfahren immer, bei kleineren Vorhaben oft reduziert.

  • Digitale oder klassische Einreichung

    Das Bauaufsichtsamt bietet einen Online-Assistenten über das BayernPortal mit BayernID-Anmeldung an; persönliche und postalische Einreichung bleiben parallel möglich. Die Zentrale Planannahme prüft eingehende Anträge anhand einer Checkliste auf Vollständigkeit.

Bauanträge in Erlangen – Beispiele aus der Praxis

Anbau am Einfamilienhaus außerhalb des Ensembles

Ein Anbau an ein bestehendes Einfamilienhaus fällt in aller Regel unter Gebäudeklasse 1 oder 2 und durchläuft das vereinfachte Verfahren nach Art. 59 BayBO – ohne zusätzliche denkmalschutzrechtliche Prüfung, sofern das Grundstück außerhalb des geschützten Ensembles liegt.

Neubau im Umfeld des Siemens Campus

Im südlich der Stadt gelegenen Siemens Campus, der seit 2017 auf einem ehemaligen Werksgelände entsteht, und im neueren Stadtviertel Röthelheimpark bewegt sich die Bautätigkeit überwiegend im vereinfachten Verfahren – die Vorhaben liegen meist im Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungspläne.

Sanierung eines Bürgerhauses in der Hugenotten-Neustadt

Ein Umbau innerhalb des Ensembles Altstadt/Neustadt oder an einem Einzeldenkmal braucht zusätzlich zur Baugenehmigung die Erlaubnis der Unteren Denkmalschutzbehörde nach Art. 6 BayDSchG – beide Stellen sind in der Gebbertstraße 1 erreichbar, arbeiten aber als getrennte Fachbereiche.

So läuft Ihr Bauantrag in Erlangen ab

Der rechtliche Rahmen folgt der Bayerischen Bauordnung – die konkrete Bearbeitung hängt aber davon ab, ob Ihr Grundstück im geschützten Ensemble, einem Sanierungsgebiet oder außerhalb davon liegt.

  1. Gebäudeklasse und Verfahrensart klären

    Am Anfang steht die Einordnung des Vorhabens und die Wahl des passenden Verfahrens nach Art. 58, 59 oder 60 BayBO.

  2. Lage zu Ensemble und Sanierungsgebiet prüfen

    Liegt das Grundstück im Ensemble Altstadt/Neustadt oder in einem der beiden Sanierungsgebiete, werden zusätzliche Prüfschritte frühzeitig eingeplant statt erst nach der Einreichung entdeckt.

  3. Bauvorlagen zusammenstellen

    Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung und je nach Vorhaben weitere Nachweise werden nach den Vorgaben der Bayerischen Bauvorlagenverordnung aufbereitet.

  4. Einreichung und Vollständigkeitsprüfung

    Die Zentrale Planannahme des Bauaufsichtsamts prüft die Unterlagen anhand einer Checkliste; fehlt etwas, wird zügig nachgefordert. Die Einreichung erfolgt digital über den Online-Assistenten des BayernPortals oder klassisch auf dem Postweg.

  5. Fachliche Prüfung und Genehmigung

    Das Bauaufsichtsamt prüft die planungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit, bei Bedarf gemeinsam mit der Unteren Denkmalschutzbehörde. Nach Abschluss erhalten Sie den Genehmigungsbescheid mit einer Geltungsdauer von vier Jahren.

Was den Preis für einen Bauantrag in Erlangen beeinflusst

Ein pauschaler Preis lässt sich für einen Bauantrag seriös nicht nennen – zu unterschiedlich sind die Vorhaben, die in Erlangen eingereicht werden. Diese Faktoren bestimmen den Aufwand:

  • Gebäudeklasse und gewähltes Verfahren

    Eine Genehmigungsfreistellung verursacht deutlich weniger Aufwand als ein vollständiges Verfahren für einen Sonderbau – die Verfahrensart ist der wichtigste Kostentreiber.

  • Lage im Ensemble oder Sanierungsgebiet

    Liegt das Grundstück im Ensemble Altstadt/Neustadt oder in einem der beiden Sanierungsgebiete, kommt die Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde beziehungsweise die sanierungsrechtliche Prüfung nach § 144 BauGB hinzu.

  • Umfang der Bauvorlagen

    Je nach Vorhaben kommen neben Lageplan und Bauzeichnungen weitere Nachweise hinzu, etwa Standsicherheit oder Brandschutz – jeder zusätzliche Nachweis erhöht den Aufwand.

  • Gewünschte Bearbeitungsgeschwindigkeit

    Wer unter Zeitdruck steht, kann eine beschleunigte Vorbereitung der Unterlagen wählen – das wirkt sich auf die eigene Vorlaufzeit aus, nicht auf die gesetzlichen Prüffristen des Bauaufsichtsamts.

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