Bauantrag in Bremen — für die zuständige Bauaufsicht vorbereitet und genehmigungsfähig eingereicht
Für einen Bauantrag in Bremen ist nicht überall dieselbe Stelle zuständig: Für die Stadtteile in Bremen-Mitte, -Ost, -Süd und -West entscheidet die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung, während für Vegesack, Blumenthal und Burglesum das eigenständige Bauamt Bremen-Nord im Stadthaus Vegesack zuständig ist – ein Verwaltungszuschnitt, der mit der ebenfalls eigenständigen Bauaufsicht der Stadtgemeinde Bremerhaven nichts zu tun hat, aber genauso beachtet werden muss. Seit dem 1. Juli 2024 gilt zudem eine grundlegend neu gefasste Bremische Landesbauordnung, die den Bund-Länder-Pakt zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren („Bauturbo“) umsetzt und sich enger an die bundesweite Musterbauordnung anlehnt – unter anderem mit einer neuen, zweistufigen Genehmigungsfiktion im vereinfachten Verfahren. Seit dem 1. Juli 2026 kommt hinzu, dass Bauanträge in der Stadtgemeinde Bremen verpflichtend digital eingereicht werden müssen; Papierunterlagen werden seither zurückgeschickt. Wer sein Vorhaben von Anfang an der richtigen Bauaufsicht zuordnet und die Bauvorlagen digital aufbereitet, vermeidet unnötige Rückläufer.
Welches Verfahren gilt für Ihren Bauantrag in Bremen?
Nach § 59 BremLBO bedürfen die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von Anlagen grundsätzlich einer Baugenehmigung, soweit die §§ 60 bis 62 und 76 BremLBO nichts anderes bestimmen. Welches der übrigen Verfahren im Einzelfall greift, hängt vor allem von Gebäudeklasse und Art des Vorhabens ab:
- Verfahrensfreie Bauvorhaben (§ 61 BremLBO) – ein abschließender Katalog kleinerer Vorhaben, etwa Garagen bis 50 Quadratmeter oder eingeschossige Nebengebäude, die ohne Genehmigung errichtet werden dürfen.
- Genehmigungsfreistellung (§ 62 BremLBO) – für Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans: Die Bauvorlagen werden eingereicht, mit dem Bau darf einen Monat später begonnen werden, wenn die Bauaufsicht nicht widerspricht.
- Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 63 BremLBO) – der Regelfall für Wohngebäude und vergleichbare Nutzungen, seit der Reform 2024 mit einer zweistufigen Genehmigungsfiktion abgesichert.
- Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BremLBO) – das umfassende Verfahren vor allem für Sonderbauten, mit vollständiger bauordnungsrechtlicher Prüfung.
Die neu gefasste Bremische Landesbauordnung setzt den Bund-Länder-Pakt zur Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung („Bauturbo“) sowie Beschlüsse der Bauministerkonferenz zur Anpassung an die Musterbauordnung 2023 um. Im vereinfachten Verfahren gilt seither die neue Genehmigungsfiktion nach § 72 Absatz 1a BremLBO: Entscheidet die Bauaufsicht innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht, gilt der Bauantrag automatisch als genehmigt. Parallel dazu ist die Antragstellung technisch neu geordnet: Seit dem 1. Juli 2026 müssen Bauanträge in der Stadtgemeinde Bremen verpflichtend digital über das Online-Portal eingereicht werden, nach einem Soft-Start seit Juni 2025.
Die Verfahrensarten im Detail
Alle Wege sind in der reformierten Bremischen Landesbauordnung geregelt und unterscheiden sich in Prüftiefe, Bearbeitungsdauer und den Voraussetzungen für den Baubeginn:
Verfahrensfreie Bauvorhaben (§ 61 BremLBO)
Der Katalog verfahrensfreier Vorhaben reicht von kleineren eingeschossigen Gebäuden über Garagen bis zu bestimmten Instandhaltungsarbeiten. Verfahrensfreiheit befreit nicht davon, materielles Baurecht einzuhalten – die zuständige Bauaufsicht kann bei Verstößen jederzeit einschreiten, unabhängig davon, ob eine Genehmigung nötig war.
Genehmigungsfreistellung (§ 62 BremLBO)
Liegt das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, widerspricht ihm nicht und ist die Erschließung gesichert, reicht die Einreichung vollständiger Bauvorlagen bei der zuständigen Bauaufsicht. Erklärt diese nicht innerhalb der Frist, dass ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt wird, darf einen Monat nach Einreichung mit dem Bau begonnen werden.
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 63 BremLBO)
Der Regelweg für Wohngebäude, untergeordnete bauliche Anlagen, Garagen und Stellplätze außerhalb der Sonderbauten. Seit 2024 greift hier die zweistufige Genehmigungsfiktion nach § 72 Absatz 1a BremLBO: eine dreiwöchige Vorfrist zur Vollständigkeitsklärung, danach eine zwölfwöchige Entscheidungsfrist für die inhaltliche Prüfung nach § 69 Absatz 3 BremLBO. Wer die Fiktion nicht möchte, kann vor Fristablauf schriftlich darauf verzichten.
Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BremLBO)
Erforderlich vor allem für Sonderbauten, bei denen die Bauaufsicht umfassend prüft – einschließlich Standsicherheit, Brandschutz und Rettungswegen. Eine Genehmigungsfiktion wie im vereinfachten Verfahren gibt es hier nicht; die Bearbeitungsdauer richtet sich nach Umfang und Komplexität des jeweiligen Vorhabens.
Welche Bauvorlagen Ihr Bauantrag in Bremen braucht
Unabhängig vom Verfahren müssen die eingereichten Bauvorlagen vollständig und auf die zuständige Bremer Bauaufsicht zugeschnitten sein. Zum Kern eines Bauantrags in Bremen gehören:
- Lageplan
Aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster mit Darstellung des Flurstücks und des geplanten Vorhabens.
- Bauzeichnungen
Grundrisse, Schnitte und Ansichten, die das Vorhaben eindeutig darstellen – Maßstab und Detailtiefe richten sich nach dem gewählten Verfahren.
- Baubeschreibung
Textliche Erläuterung von Nutzung, Konstruktion und Ausführung, ergänzt um Angaben zu gewerblichen Anlagen, sofern vorhanden.
- Stellplatz- und Mobilitätsnachweis
Grundlage ist § 49 BremLBO, konkretisiert durch das Bremer Mobilitäts-Bau-Ortsgesetz von 2022: Kfz-Stellplätze lassen sich durch ein Mobilitätskonzept mit Fahrradabstellplätzen, Lastenrad-Stellflächen oder Ladeinfrastruktur ersetzen, wenn das glaubhaft weniger Autoverkehr erzeugt.
- Standsicherheits- und Brandschutznachweis
Je nach Gebäudeklasse und Vorhaben gefordert – im Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BremLBO für Sonderbauten immer, bei kleineren Vorhaben oft reduziert.
Bauanträge in Bremen – Beispiele aus der Praxis
Dachgeschossausbau oder Anbau im Bebauungsplan-Gebiet
Liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und hält das Vorhaben dessen Festsetzungen ein, kommt häufig die Genehmigungsfreistellung nach § 62 BremLBO infrage – der Baubeginn ist dann bereits einen Monat nach Einreichung möglich.
Neubau eines Mehrfamilienhauses
Ein Wohngebäude ohne Sonderbau-Charakter durchläuft in aller Regel das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 BremLBO – mit der zweistufigen Genehmigungsfiktion als zusätzlichem Sicherheitsnetz, falls die Bauaufsicht die Fristen verstreichen lässt.
Umbau eines ehemaligen Speichers in der Überseestadt
Wer auf einer der früheren Hafenflächen der Überseestadt baut, muss neben dem eigentlichen Bauantrag meist die Vornutzung des Grundstücks klären lassen: Wegen der langen Industrie- und Hafengeschichte des Areals verlangt die Bauaufsicht dort regelmäßig eine Altlasten- und Baugrunduntersuchung, bevor über das Vorhaben entschieden wird.
Neubau im Deichschutzstreifen am Weserufer
Für bauliche Anlagen innerhalb der Schutzstreifen entlang der Weserdeiche – 14 Meter landeinwärts von der Deichkrone bei ebenerdiger, 10 Meter bei nicht ebenerdiger Bebauung – ist zusätzlich zum Bauantrag eine Zustimmung des zuständigen Deichverbands am rechten oder linken Weserufer erforderlich.
So läuft Ihr Bauantrag in Bremen ab
Ein Bauantrag durchläuft in Bremen denselben rechtlichen Rahmen wie andernorts – die konkrete Bearbeitung unterscheidet sich aber durch die zwei Bremer Bauaufsichten und die neu geordneten Fristen der BremLBO-Reform.
- Verfahrensart und zuständige Bauaufsicht klären
Am Anfang steht die Einordnung des Vorhabens in eine Gebäudeklasse und die Wahl des passenden Verfahrens, außerdem die Frage, ob die zuständige Stelle in der Bremer Innenstadt oder das Bauamt Bremen-Nord ist.
- Bauvorlagen zusammenstellen und digital aufbereiten
Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung, Stellplatz- und Mobilitätsnachweis sowie je nach Vorhaben weitere Nachweise werden für die verpflichtende digitale Einreichung über das Online-Portal vorbereitet.
- Vollständigkeitsprüfung durch die Bauaufsicht
Die zuständige Stelle prüft zunächst formal, ob alle Unterlagen vorliegen; fehlt etwas, wird nachgefordert, bevor die eigentlichen Prüf- und Fiktionsfristen zu laufen beginnen.
- Fachliche Prüfung im gewählten Verfahren
Im vereinfachten Verfahren gilt ab Vollständigkeit die zwölfwöchige Entscheidungsfrist nach § 69 Absatz 3 BremLBO; im Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BremLBO prüft die Bauaufsicht umfassender, ohne feste Fiktionsfrist.
- Genehmigung, Fiktion oder Baubeginn
Entscheidet die Bauaufsicht im vereinfachten Verfahren nicht innerhalb der Fristen, gilt die Genehmigung als erteilt. Liegt das Grundstück im Deichschutzstreifen oder in einem denkmalgeschützten Bereich wie dem Schnoor, kommt vorher noch die Zustimmung des Deichverbands beziehungsweise des Landesamts für Denkmalpflege hinzu.
Was den Preis für einen Bauantrag in Bremen beeinflusst
Ein pauschaler Preis lässt sich für einen Bauantrag seriös nicht nennen – zu unterschiedlich sind die Vorhaben, die in Bremen täglich eingereicht werden. Diese Faktoren bestimmen, wie aufwendig Ihr konkreter Bauantrag ist:
- Gebäudeklasse und gewähltes Verfahren
Ein verfahrensfreies Vorhaben oder eine Genehmigungsfreistellung verursachen deutlich weniger Aufwand als ein Baugenehmigungsverfahren für einen Sonderbau – die Verfahrensart ist der wichtigste Kostentreiber.
- Umfang der Bauvorlagen
Je nach Vorhaben kommen neben Lageplan und Bauzeichnungen weitere Nachweise hinzu, etwa Standsicherheit, Brandschutz oder der Mobilitätsnachweis nach dem Bremer Mobilitäts-Bau-Ortsgesetz.
- Lage und mögliche Zusatzprüfungen
Grundstücke in der Überseestadt mit Altlasten-Historie, im Deichschutzstreifen am Weserufer oder im denkmalgeschützten Schnoor lösen zusätzliche Prüfschritte aus, die separat eingeplant werden müssen.
- Gewünschte Bearbeitungsgeschwindigkeit
Wer unter Zeitdruck steht, kann eine beschleunigte, vollständig digital vorbereitete Einreichung wählen – das wirkt sich auf die eigene Vorlaufzeit aus, nicht jedoch auf die gesetzlichen Prüffristen der zuständigen Bauaufsicht.
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