Teilungserklärung in Braunschweig — Umwandlungsgenehmigung zwischen Ringgebiet und Wissenschaftsstadt
Wer in Braunschweig ein Mietshaus in Eigentumswohnungen aufteilen will, braucht neben dem Aufteilungsplan in aller Regel auch eine Umwandlungsgenehmigung nach § 250 BauGB: Die Stadt zählt zu den niedersächsischen Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die Genehmigungspflicht gilt deshalb im gesamten Stadtgebiet. Anders als in Metropolen mit dichtem Gründerzeit-Altbaubestand betrifft das in Braunschweig selten das klassische Vorkriegs-Mietshaus – von den einstigen Fachwerk- und Bürgerhäusern der Innenstadt blieb nach 1944 kaum etwas übrig. Häufiger geht es um die historistischen Mehrfamilienhäuser entlang des Braunschweiger Rings oder um Wiederaufbaubestände, die angesichts der Nachfrage von Fachkräften und Studierenden rund um TU Braunschweig, DLR und Fraunhofer-Institute zunehmend wohnungsweise verkauft werden sollen.
- Wann Sie in Braunschweig eine Umwandlungsgenehmigung brauchen
- Die zwei Genehmigungswege im Detail
- Welche Unterlagen für Ihre Teilungserklärung in Braunschweig nötig sind
- Teilungserklärungen in Braunschweig – Beispiele aus der Praxis
- So läuft Ihre Teilungserklärung in Braunschweig ab
- Was den Aufwand einer Teilungserklärung in Braunschweig beeinflusst
Wann Sie in Braunschweig eine Umwandlungsgenehmigung brauchen
Der Aufteilungsplan allein reicht in Braunschweig für die meisten Bestandsgebäude nicht: Weil die Stadt landesweit zu den Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt zählt, kommt eine zweite, eigenständige Prüfung hinzu, die mit der baulichen Abgeschlossenheit nichts zu tun hat.
- Betroffen sind bestehende Wohngebäude mit mehr als fünf Wohnungen; kleinere Häuser und Neubauten fallen nicht unter die Genehmigungspflicht.
- Ein Anspruch auf die Genehmigung besteht in engen, gesetzlich benannten Fällen nach § 250 Abs. 3 BauGB, etwa bei der Aufteilung zugunsten von Angehörigen aus einem Nachlass oder beim Verkauf an mindestens zwei Drittel der bisherigen Mieterschaft.
- Außerhalb dieser Fälle entscheidet die Stadt im Ermessensweg nach § 250 Abs. 4 BauGB über eine Einzelfallgenehmigung – ein Anspruch besteht dort nicht.
Niedersachsen hat von der Ermächtigung des § 250 BauGB im Zuge des Baulandmobilisierungsgesetzes Gebrauch gemacht: Die entsprechende Landesverordnung trat zum 24. September 2022 zunächst für 18 Gebiete in Kraft. Ein Gutachten aus dem Jahr 2023 stellte für 39 weitere niedersächsische Kommunen einen ebenso angespannten Wohnungsmarkt fest, sodass die Kulisse zum 1. Januar 2025 auf 57 Gebiete anwuchs. Braunschweig zählt heute zu diesen 57 Gebieten, die Genehmigungspflicht gilt deshalb im gesamten Stadtgebiet, sobald ein Bestandsgebäude mehr als fünf Wohnungen umfasst – die Landesverordnung kennt keine Unterteilung in einzelne Viertel. Nachdem der Bundesgesetzgeber die Ermächtigungsgrundlage in § 250 BauGB verlängert hatte, hat Niedersachsen seine Gebietsverordnung im November 2025 erneuert und bis Ende 2029 fortgeschrieben. Anträge sind schriftlich an die Beratungsstelle Planen – Bauen – Umwelt zu richten, die zugleich auch für die Abgeschlossenheitsbescheinigung zuständig ist.
Die zwei Genehmigungswege im Detail
Auch in Braunschweig entscheidet zunächst, ob einer der gesetzlich benannten Ausnahmefälle vorliegt:
Gebundene Genehmigung nach § 250 Abs. 3 BauGB
Für bestimmte, im Gesetz selbst benannte Fälle besteht ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung – etwa die Bildung von Wohnungseigentum zugunsten von Miterben aus einer Erbengemeinschaft oder den Verkauf an mindestens zwei Drittel der bisherigen Mieterinnen und Mieter zur Selbstnutzung. Liegt ein solcher Tatbestand vor, prüft die Beratungsstelle Planen – Bauen – Umwelt nur noch, ob die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.
Einzelfallgenehmigung nach § 250 Abs. 4 BauGB
Außerhalb der gesetzlich benannten Fälle bleibt eine Genehmigung im Ermessensweg möglich. Die Stadt entscheidet dann anhand der im Einzelfall dargelegten Umstände – ohne Rechtsanspruch, weshalb eine sorgfältig begründete Antragstellung hier den Ausschlag geben kann.
Welche Unterlagen für Ihre Teilungserklärung in Braunschweig nötig sind
Zwei Verfahren an einer Anlaufstelle – der Aufteilungsplan für Grundbuchamt und Abgeschlossenheitsbescheinigung, der Genehmigungsantrag für die Beratungsstelle Planen – Bauen – Umwelt:
- Der Aufteilungsplan nach § 7 WEG
Bemaßt, mit durchgehender Nummerierung der Einheiten – Grundlage der Abgeschlossenheitsbescheinigung, die von der Abteilung Bauordnung erteilt wird.
- Nachweis zur Wohnungsanzahl
Ob die Genehmigungspflicht überhaupt greift, hängt allein davon ab, wie viele Wohnungen das Gebäude tatsächlich umfasst – das ist im Antrag zu belegen.
- Begründung des Ausnahmetatbestands
Stützt sich der Antrag auf § 250 Abs. 3 BauGB, sind die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen, etwa der Nachlassbezug einer Erbengemeinschaft oder die Zwei-Drittel-Mehrheit kaufwilliger Mieter.
Teilungserklärungen in Braunschweig – Beispiele aus der Praxis
Historistisches Mehrfamilienhaus im Ringgebiet
Ein Haus mit acht Wohnungen entlang des Braunschweiger Rings soll wohnungsweise verkauft werden. Weil mehr als fünf Einheiten betroffen sind, braucht es neben dem Aufteilungsplan zusätzlich die Umwandlungsgenehmigung – liegt das Gebäude zugleich im Sanierungsgebiet Westliches Ringgebiet oder unter Denkmalschutz, prüfen weitere Stellen mit.
Erbengemeinschaft teilt ein Wiederaufbauhaus
Drei Geschwister erben ein Mietshaus aus den 1950er-Jahren und wollen es unter sich in Wohnungseigentum aufteilen, statt es zu verkaufen. Weil der Ausnahmetatbestand für Zuwendungen an Angehörige aus einem Nachlass greift, besteht ein Anspruch auf die gebundene Genehmigung.
Neubau in einer Weststadt-Nachverdichtung
Ein neu errichtetes Gebäude mit zehn Einheiten in einer der Weststadt-Nachverdichtungsflächen soll direkt an unterschiedliche Käufer vermarktet werden. Die Umwandlungsverordnung betrifft ausschließlich bereits bestehenden Mietwohnraum und greift hier deshalb nicht.
So läuft Ihre Teilungserklärung in Braunschweig ab
Rechtlich folgt der Ablauf bundesweit demselben Muster. In Braunschweig kommt für Bestandsgebäude mit mehr als fünf Wohnungen ein zusätzlicher Genehmigungsschritt hinzu, der über dieselbe Stelle läuft wie die Abgeschlossenheitsbescheinigung:
- Wohnungsanzahl klären
Zuerst wird geprüft, ob das Gebäude mehr als fünf Wohnungen hat – nur dann greift die Genehmigungspflicht nach § 250 BauGB.
- Aufteilungsplan erstellen
Aus den erfassten Einheiten entsteht der bemaßte Aufteilungsplan mit durchgehender Nummerierung – die gemeinsame Grundlage für Abgeschlossenheitsbescheinigung und spätere Grundbucheintragung.
- Umwandlungsgenehmigung beantragen, falls nötig
Bei mehr als fünf Wohnungen wird parallel der schriftliche Antrag bei der Beratungsstelle Planen – Bauen – Umwelt gestellt und der einschlägige Ausnahmetatbestand benannt, sofern einer vorliegt.
- Notarielle Beurkundung
Mit Aufteilungsplan, Abgeschlossenheitsbescheinigung und, wo erforderlich, erteilter Umwandlungsgenehmigung beurkundet der Notar die Teilungserklärung.
- Eintragung ins Wohnungsgrundbuch
Erst mit der Eintragung beim zuständigen Grundbuchamt entsteht das Wohnungseigentum rechtlich – ohne vorliegende Umwandlungsgenehmigung nimmt das Grundbuchamt die Teilungserklärung nicht an.
Was den Aufwand einer Teilungserklärung in Braunschweig beeinflusst
Zum ohnehin variablen Aufwand für Aufteilungsplan und notarielle Beurkundung kommt in Braunschweig ein weiterer Faktor hinzu:
- Ob die Umwandlungsgenehmigung überhaupt nötig ist
Bei mehr als fünf Bestandswohnungen kommt ein zusätzliches Verwaltungsverfahren bei der Beratungsstelle Planen – Bauen – Umwelt hinzu; bei Neubauten oder kleineren Häusern entfällt dieser Schritt vollständig.
- Wie eindeutig der Ausnahmetatbestand belegt ist
Ein klar dokumentierter Nachlassbezug oder eine nachgewiesene Zwei-Drittel-Mehrheit kaufwilliger Mieter beschleunigt die gebundene Genehmigung; eine Einzelfallprüfung nach Abs. 4 braucht in der Regel mehr Vorlauf.
- Denkmalschutz oder Sanierungsgebiet
Liegt das Gebäude im Sanierungsgebiet Westliches Ringgebiet oder unter Denkmalschutz, können zusätzliche Abstimmungen mit der Denkmalpflege oder dem Sanierungsrecht den Vorgang verlängern.
- Zustand vorhandener Bestandspläne
Ein bereits vorhandener, bemaßter Plan spart gegenüber einer kompletten Neuvermessung spürbar Zeit bei der Erstellung des Aufteilungsplans.
Alle Leistungen in Braunschweig
Bauantrag, Aufmaß, Grundriss, Wohnflächenberechnung, Nutzungsänderung und Energieausweis — Übersicht für Braunschweig ansehen →
Haben Sie noch Fragen?
Lassen Sie uns anfangen!
Starten Sie die Vorbereitung Ihrer Teilungserklärung ganz einfach hier.
