Bauantrag in Braunschweig — zwischen Löwenstadt-Erbe und Wiederaufbau NBauO-konform geplant

Wer in Braunschweig einen Bauantrag stellt, wendet sich an eine einzige städtische Instanz: den Fachbereich Bauordnung und Zentrale Vergabestelle mit Sitz Langer Hof 8, der als untere Bauaufsichtsbehörde für das gesamte, kreisfreie Stadtgebiet zuständig ist. Rechtsgrundlage ist die Niedersächsische Bauordnung (NBauO). Die eigentliche Braunschweiger Besonderheit liegt im Stadtbild selbst: Rund um den Burgplatz, wo Heinrich der Löwe im 12. Jahrhundert seine Residenz errichtete, prägen Burg Dankwarderode, der Dom St. Blasii und das Löwendenkmal bis heute den ältesten Stadtkern – ein Gebiet, das nach der weitgehenden Zerstörung der benachbarten Fachwerk-Neustadt 1944 zugleich zeigt, wie eng Bauvorhaben im Bestand hier mit der städtischen Denkmalpflege abzustimmen sind.

Wann brauchen Sie für Ihr Bauvorhaben in Braunschweig eine Genehmigung?

§ 59 NBauO stellt klar: Wer eine bauliche Anlage errichtet, ändert, anders nutzt oder beseitigt, braucht grundsätzlich eine Baugenehmigung – Ausnahmen regeln die §§ 60 bis 62, 74 und 75 NBauO. Ob Ihr Vorhaben verfahrensfrei bleibt oder eines von drei Verfahren durchläuft, hängt von Art und Größe ab, im Braunschweiger Stadtkern zusätzlich vom Denkmalschutz:

  • Verfahrensfreie Bauvorhaben nach § 60 Abs. 1 NBauO in Verbindung mit dem seit der Novelle 2025 erweiterten Anhang, etwa kleinere Nebenanlagen ohne Aufenthaltsräume – das entbindet nicht von der Pflicht, Denkmalschutz- und sonstiges materielles Recht einzuhalten.
  • Das Mitteilungsverfahren für genehmigungsfreie Baumaßnahmen nach § 62 NBauO: Eine schriftliche Mitteilung ersetzt den förmlichen Antrag, gebaut werden darf erst nach behördlicher Bestätigung der gesicherten Erschließung.
  • Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO als Regelfall für die meisten Wohn- und Gewerbebauten, die weder verfahrensfrei sind noch als Sonderbau gelten.
  • Das Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten nach § 64 NBauO, sobald ein Vorhaben die Schwellenwerte des § 2 Abs. 5 NBauO erreicht, etwa als Beherbergungsstätte mit mehr als zwölf Betten oder als Hochhaus.
Burgplatz, Dom und Löwendenkmal: Bauen im ältesten Kern der Löwenstadt

Auf der Oker-Insel, wo seit dem 9. Jahrhundert der Sitz der Brunonen lag, baute Heinrich der Löwe den Burgplatz im 12. Jahrhundert zum Zentrum welfischer Macht aus: Ab 1150 entstand die Burg Dankwarderode als seine Pfalz, 1173 die romanische Stiftskirche St. Blasii – der heutige Dom und Grablege Heinrichs des Löwen sowie Kaiser Ottos IV. –, und 1166 ließ er das Löwendenkmal aufstellen, eines der ältesten erhaltenen frei aufgestellten Denkmäler des Mittelalters in Deutschland. Mit dem Vieweghaus und weiteren historischen Bürgerhäusern rahmt der Platz bis heute einen mittelalterlichen Grundriss von hoher denkmalrechtlicher Bedeutung. Bauordnung und Denkmalpflege bilden dabei zwei getrennte Organisationseinheiten: Der Fachbereich Bauordnung und Zentrale Vergabestelle prüft die bauordnungsrechtlichen Anforderungen, das Referat Stadtbild und Denkmalpflege entscheidet als untere Denkmalschutzbehörde über die Genehmigung nach § 10 NDSchG – nötig für Veränderungen an einem Baudenkmal selbst, aber auch für Vorhaben in dessen Umgebung, die sein Erscheinungsbild berühren. Wie folgenreich Eingriffe in diesen Kern sein können, zeigte die Bombennacht vom 14. auf den 15. Oktober 1944, die die benachbarte Fachwerk-Neustadt fast vollständig zerstörte. Seither hat die Stadt einzelne Bauten gezielt rekonstruiert, etwa die Alte Waage am Wollmarkt oder das Ackerhof-Ensemble – wer im historischen Kern neu baut, saniert oder rekonstruiert, braucht meist das Einvernehmen beider Stellen.

Die vier Verfahrensstufen im Detail

Die NBauO gilt landesweit einheitlich – in Braunschweig entscheidet über die praktische Prüftiefe zusätzlich, ob ein Vorhaben im historischen Kern liegt oder anderswo im Stadtgebiet:

Verfahrensfreie Bauvorhaben (§ 60 Abs. 1 NBauO)

Der seit der Novelle 2025 deutlich erweiterte Anhang erlaubt kleinere Nebenanlagen ohne Aufenthaltsräume ohne jede Anzeige. Steht das Gebäude jedoch auf der Denkmalliste oder in Sichtweite von Burgplatz, Dom oder Löwendenkmal, verlangt das Referat Stadtbild und Denkmalpflege trotzdem eine gesonderte Prüfung nach § 10 NDSchG.

Mitteilungsverfahren für genehmigungsfreie Baumaßnahmen (§ 62 NBauO)

Statt eines förmlichen Bauantrags reicht eine schriftliche Mitteilung mit Bauvorlagen; der Fachbereich Bauordnung und Zentrale Vergabestelle bestätigt innerhalb eines Monats die gesicherte Erschließung, bevor gebaut werden darf.

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 63 NBauO)

Dieser Regelweg deckt den größten Teil der Braunschweiger Bauanträge ab, vom Einfamilienhaus bis zum mehrgeschossigen Neubau. Bautechnische Nachweise liegen nach § 65 NBauO oft in eigener Verantwortung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers; bei Wohngebäuden gilt zusätzlich die Genehmigungsfiktion nach § 70a NBauO.

Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten (§ 64 NBauO)

Erreicht ein Vorhaben die Schwellenwerte des § 2 Abs. 5 NBauO – etwa als Beherbergungsstätte mit mehr als zwölf Betten oder als Hochhaus mit einem Aufenthaltsraum-Fußboden über 22 Metern Höhe –, prüft der Fachbereich Bauordnung und Zentrale Vergabestelle umfassend alle öffentlich-rechtlichen Anforderungen.

Welche Bauvorlagen Ihr Bauantrag in Braunschweig braucht

Unabhängig vom Verfahren müssen die Bauvorlagen für den Fachbereich Bauordnung und Zentrale Vergabestelle vollständig sein; im historischen Kern kommt regelmäßig ein weiterer Baustein hinzu:

  • Lageplan

    Aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster mit Flurstück und geplantem Vorhaben, Grundlage jeder planungsrechtlichen Prüfung.

  • Bauzeichnungen und Baubeschreibung

    Grundrisse, Schnitte und Ansichten sowie eine textliche Beschreibung von Nutzung und Konstruktion; Maßstab und Detailtiefe richten sich nach dem gewählten Verfahren.

  • Bautechnische Nachweise nach § 65 NBauO

    Standsicherheit und Brandschutz, im Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten immer behördlich geprüft, im vereinfachten Verfahren häufig in eigener Verantwortung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers.

  • Denkmalrechtliche Genehmigung nach § 10 NDSchG

    Fällt an, sobald ein Vorhaben ein Baudenkmal selbst verändert oder – etwa in Sichtachse zu Burgplatz, Dom oder Löwendenkmal – dessen Erscheinungsbild berührt. Bei Rekonstruktionen verlangt das Referat Stadtbild und Denkmalpflege zusätzlich eine Übersicht, welche Bauteile original erhalten und welche neu errichtet werden.

Bauanträge in Braunschweig – Beispiele aus der Praxis

Dachgeschossausbau oder Anbau im Wohnviertel

Solche Erweiterungen bleiben meist in den unteren Gebäudeklassen und laufen im vereinfachten Verfahren – außerhalb des historischen Kerns ohne zusätzliche denkmalrechtliche Prüfung.

Neubau mit rekonstruierter Schlossfassade: die Schloss-Arkaden

Nach dem Abriss des kriegsbeschädigten Residenzschlosses um 1960 lag die Fläche jahrzehntelang als Park brach, bis 2005 bis 2007 ein Neubau entstand, der die historische Westfassade des einstigen Hofarchitekten Carl Theodor Ottmer aus geretteten Originalteilen und neuem Sandstein rekonstruiert – dahinter liegen die Schloss-Arkaden und öffentlich nutzbare Kulturräume, geprüft im Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten.

Rekonstruktion der Alten Waage am Wollmarkt

Die 1534 errichtete, 1944 zerstörte Stadtwaage wurde nach jahrelanger Debatte in den 1990er-Jahren von drei Braunschweiger Zimmereibetrieben originalgetreu als 21 Meter hoher Fachwerkbau wiederaufgebaut und dient seither als Sitz der Volkshochschule.

Sanierung der Fachwerkhäuser am Ackerhof

Die vier Häuser am Ackerhof, an der Ölschlägern und in der Langedammstraße aus den Jahren 1432 bis 1646 überstanden den Bombenkrieg vergleichsweise unbeschadet, verfielen aber über Jahrzehnte. Ihr inzwischen vollständig saniertes Fachwerk zeigt, wie ein Bauantrag im Bestand denkmalgerechte Instandsetzung und heutige Nutzungsanforderungen verbindet.

So läuft Ihr Bauantrag in Braunschweig ab

Den rechtlichen Rahmen setzt die NBauO landesweit einheitlich. In Braunschweig kommt hinzu, dass eine einzige Behörde für das ganze, kreisfreie Stadtgebiet zuständig ist und Vorhaben im historischen Kern zusätzlich die Denkmalpflege durchlaufen.

  1. Verfahrensstufe bestimmen

    Am Anfang steht die Einordnung des Vorhabens in eine der vier Stufen zwischen Verfahrensfreiheit und dem Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten.

  2. Lage zum Burgplatz-Ensemble und zu weiteren Baudenkmalen prüfen

    Schon vor der Einreichung klärt sich, ob das Grundstück selbst ein Baudenkmal ist oder in dessen Umgebung liegt – dann ist eine denkmalrechtliche Genehmigung nach § 10 NDSchG einzuplanen.

  3. Bauvorlagen digital zusammenstellen

    Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung und die je nach Vorhaben nötigen Nachweise werden nach § 3a NBauO elektronisch signiert beim Fachbereich Bauordnung und Zentrale Vergabestelle eingereicht.

  4. Vollständigkeits- und Fachprüfung

    Innerhalb von drei Wochen prüft die Behörde nach § 69 NBauO die Vollständigkeit; anschließend folgt die inhaltliche Prüfung, bei Bedarf gemeinsam mit dem Referat Stadtbild und Denkmalpflege.

  5. Genehmigung, Fiktion oder Baubeginn

    Bei Wohngebäuden im vereinfachten Verfahren greift ohne Entscheidung binnen drei Monaten die Genehmigungsfiktion nach § 70a NBauO; ist zusätzlich eine denkmalrechtliche Genehmigung nötig, darf erst nach deren Vorliegen gebaut werden.

Was den Preis für einen Bauantrag in Braunschweig beeinflusst

Ein pauschaler Preis lässt sich ohne Blick auf das konkrete Grundstück nicht seriös nennen. Diese Faktoren bestimmen den Aufwand für Ihren Bauantrag in Braunschweig:

  • Verfahrensstufe und Vorhabenart

    Eine verfahrensfreie Nebenanlage oder eine Mitteilung nach § 62 NBauO verursacht deutlich weniger Aufwand als das Baugenehmigungsverfahren für einen Sonderbau.

  • Lage im historischen Kern oder Denkmalbezug

    Liegt das Grundstück im Umfeld von Burgplatz, Dom oder Löwendenkmal oder betrifft es ein Baudenkmal wie eines der Fachwerkhäuser am Ackerhof, kommt die Genehmigung nach § 10 NDSchG als eigener Prüfschritt hinzu.

  • Umfang der bautechnischen Nachweise

    Standsicherheit, Brandschutz und – bei Rekonstruktionen historischer Bausubstanz – eine Dokumentation der verwendeten Materialien erhöhen den Aufwand zusätzlich zu den Kernunterlagen.

  • Gewünschte Bearbeitungsgeschwindigkeit

    Eine zügige Vorbereitung der Unterlagen verkürzt die eigene Vorlaufzeit, ändert aber nichts an den gesetzlichen Prüffristen von Bauordnung und Denkmalpflege.

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