Teilungserklärung in Bonn — ohne Umwandlungsgenehmigung, aber mit Erhaltungssatzungen bis nach Bad Godesberg

Auch für Bonn gilt, was in Nordrhein-Westfalen bislang landesweit gilt: Eine Teilungserklärung braucht keine zusätzliche Umwandlungsgenehmigung nach § 250 BauGB, wie sie Berlin oder München kennen – das Land hat von dieser Ermächtigung bisher keinen Gebrauch gemacht. Wer daraus liest, in Bonn sei alles einfacher, übersieht aber die zweite Hälfte: Die Bundesstadt führt gleich mehrere Erhaltungssatzungen, von der Inneren Südstadt über Kessenich bis nach Rüngsdorf im Villenviertel Bad Godesberg. Anders als etwa im Kölner Severinsviertel schützen sie nach den bei der Recherche zu dieser Seite verfügbaren Quellen aber die städtebauliche Gestalt der Straßenzüge, nicht die soziale Zusammensetzung der Bewohnerschaft – und lösen deshalb keine gesonderte Genehmigungspflicht für die Umwandlung in Wohnungseigentum aus. Für die eigentliche Teilungserklärung bleibt es damit beim bundesweiten Grundmuster aus Aufteilungsplan, Abgeschlossenheitsbescheinigung und notarieller Beurkundung.

Brauchen Sie in Bonn eine Umwandlungsgenehmigung?

Zwei unabhängige Rechtsgrundlagen könnten eine Teilungserklärung in Bonn zusätzlich genehmigungspflichtig machen – bei näherem Hinsehen greift für die Bundesstadt keine von beiden:

  • Eine landesweite Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB, wie sie Berlin oder München erlassen haben, existiert in Nordrhein-Westfalen nicht – das Land hat von dieser Ermächtigung bislang keinen Gebrauch gemacht, unabhängig von der Wohnungszahl im jeweiligen Gebäude.
  • Eine kommunale soziale Erhaltungssatzung könnte über § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ebenfalls eine Genehmigungspflicht für die Umwandlung auslösen – ein solches Milieuschutzgebiet ließ sich für Bonn bei der Recherche zu dieser Seite jedoch in keinem Stadtteil bestätigen.
  • Bonns bestehende Erhaltungssatzungen für Innere Südstadt, Innere Nordstadt, Kessenich, Innere Weststadt und Rüngsdorf beruhen den verfügbaren Quellen zufolge auf der städtebaulichen Gestalt des Gebiets (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) – sie regeln Fassaden und Straßenbild, nicht die Eigentumsform dahinter.
Erhaltungssatzung ja, Milieuschutz-Wirkung nein

Bonn liegt damit zwischen den Extremen seiner nordrhein-westfälischen Nachbarstädte: Anders als etwa Dortmund oder Duisburg, wo sich für diese Seite keine einzige aktive Erhaltungssatzung bestätigen ließ, reguliert die Bundesstadt gleich mehrere Quartiere – von der dichten Gründerzeitbebauung der Inneren Südstadt bis zum Villenensemble von Rüngsdorf, wo einst ein erheblicher Teil der Bonner Auslandsvertretungen residierte. Anders als in Köln, wo die soziale Erhaltungssatzung des Severinsviertels die Begründung von Wohnungseigentum eigenständig genehmigungspflichtig macht, zielen die Bonner Satzungen den verfügbaren Quellen zufolge aber auf die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart – Kubatur, Fassadengliederung, Dachlandschaft – und nicht auf den Schutz der Wohnbevölkerung vor Verdrängung. Eine politische Initiative, für einzelne Bonner Innenstadtviertel zusätzlich eine soziale Erhaltungssatzung nach dem Vorbild anderer Großstädte zu prüfen, war zum Recherchezeitpunkt Gegenstand einer Ratsanfrage, aber noch nicht umgesetzt. Für die Teilungserklärung heißt das: Wer in einem der Bonner Erhaltungssatzungsgebiete die Fassade verändert, braucht dafür separat eine Genehmigung nach der jeweiligen Satzung – die reine Umwandlung in Wohnungseigentum bleibt davon unberührt.

Zwei Prüfspuren, die in Bonn getrennt bleiben

Wer eine Bonner Immobilie in Erhaltungssatzungs-Lage aufteilt, hat es in der Praxis mit zwei unabhängigen Vorgängen zu tun:

Teilungserklärung ohne Zusatzgenehmigung

Aufteilungsplan, Abgeschlossenheitsbescheinigung des Amts 63 und notarielle Beurkundung reichen aus – unabhängig davon, wie viele Wohnungen entstehen und ob das Gebäude innerhalb oder außerhalb eines Erhaltungssatzungsgebiets liegt.

Erhaltungssatzung als getrenntes Verfahren bei baulichen Eingriffen

Erst wenn zusätzlich zur Umwandlung auch die Fassade, das Dach oder der äußere Zuschnitt verändert werden soll, kommt eine gesonderte Genehmigung nach der jeweiligen Satzung hinzu – ausgelöst durch den baulichen Eingriff, nicht durch die Wohnungseigentumsbegründung selbst.

Welche Unterlagen für Ihre Teilungserklärung in Bonn nötig sind

Der Kern bleibt unabhängig von der Lage im Stadtgebiet derselbe:

  • Aufteilungsplan mit Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Der nach § 7 WEG bemaßte, durchgehend nummerierte Plan, bestätigt durch die Abgeschlossenheitsbescheinigung des Amts 63 – ohne ihn nimmt kein Grundbuchamt die Teilungserklärung zur Eintragung an.

  • Aktueller Grundbuchauszug

    Zeigt die bestehenden Eigentumsverhältnisse; bei ehemaligen Diplomatenvillen in Bad Godesberg reicht der Blick oft bis in die Zeit vor 1999 zurück, als das Grundstück noch einem auswärtigen Staat zur Nutzung überlassen war.

  • Auskunft zur Erhaltungssatzung

    Liegt das Grundstück in einem der Bonner Erhaltungssatzungsgebiete, klärt eine kurze Anfrage beim Amt, ob die geplante Aufteilung mit einer baulichen Veränderung einhergeht, die zusätzlich eine Genehmigung nach der Satzung braucht.

Teilungserklärungen in Bonn – Beispiele aus der Praxis

Villa in Rüngsdorf wird in Eigentumswohnungen aufgeteilt

Ein herrschaftliches Wohnhaus im Erhaltungssatzungsgebiet Rüngsdorf soll in drei Einheiten aufgeteilt werden. Die Teilungserklärung selbst braucht keine gesonderte Genehmigung; nur weil zugleich ein neuer Eingang für die zweite Einheit die Fassade verändert, ist zusätzlich die Satzung zu beachten.

Gründerzeithaus in der Inneren Südstadt

Ein Mehrfamilienhaus mit sechs Bestandswohnungen im Erhaltungssatzungsgebiet Südstadt soll wohnungsweise verkauft werden. Weil die Fassade unverändert bleibt, genügt für die Umwandlung selbst der bemaßte Aufteilungsplan – keine zusätzliche Prüfung durch die für die Satzung zuständige Stelle.

Erbengemeinschaft teilt ein Haus außerhalb jeder Satzungslage

Geschwister erben ein Nachkriegshaus in einem Bonner Stadtteil ohne Erhaltungssatzung und wollen es unter sich aufteilen. Ohne Umwandlungsgenehmigung und ohne Satzungsbezug bleibt der Aufwand auf Aufteilungsplan und notarielle Beurkundung beschränkt.

So läuft Ihre Teilungserklärung in Bonn ab

Der rechtliche Rahmen folgt bundesweit demselben WEG-Verfahren. In Bonn kommt es vor allem darauf an, frühzeitig zu klären, ob das Grundstück in einem der mehreren Erhaltungssatzungsgebiete liegt und ob die geplante Umwandlung mit einer baulichen Veränderung einhergeht.

  1. Lage und Vorhaben abgleichen

    Wir prüfen, ob das Grundstück in einem Bonner Erhaltungssatzungsgebiet liegt und ob die Aufteilung selbst oder erst eine damit verbundene bauliche Änderung eine gesonderte Genehmigung auslöst.

  2. Aufteilungsplan erstellen

    Aus vorhandenen Unterlagen oder per Vor-Ort-Vermessung entsteht der bemaßte, durchgehend nummerierte Aufteilungsplan für alle Einheiten.

  3. Abgeschlossenheitsbescheinigung beim Amt 63 einholen

    Das Amt bestätigt anhand des Aufteilungsplans die bauliche Abgeschlossenheit jeder Einheit – unabhängig von einer möglichen Erhaltungssatzungslage.

  4. Erhaltungssatzungs-Genehmigung, falls durch bauliche Änderung ausgelöst

    Nur wenn Fassade, Dach oder äußerer Zuschnitt betroffen sind, kommt dieser zusätzliche Schritt hinzu – die reine Umwandlung selbst löst ihn nicht aus.

  5. Notarielle Beurkundung und Grundbucheintragung

    Mit Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung beurkundet der Notar die Teilungserklärung; die Eintragung erfolgt beim Amtsgericht Bonn.

Was den Aufwand einer Teilungserklärung in Bonn beeinflusst

Ohne landesweite Umwandlungsgenehmigung und ohne bestätigte soziale Erhaltungssatzung bleibt der Grundaufwand in Bonn überschaubar – diese Faktoren bestimmen ihn im Detail:

  • Lage in einem Erhaltungssatzungsgebiet

    Betrifft die Aufteilung zugleich eine bauliche Veränderung, kommt in Südstadt, Nordstadt, Kessenich, Weststadt oder Rüngsdorf ein zusätzliches Genehmigungsverfahren hinzu – bei reiner Umwandlung ohne solche Änderung entfällt dieser Schritt.

  • Zustand vorhandener Bestandspläne

    Ein aktueller, bemaßter Plan verkürzt die Erstellung des Aufteilungsplans spürbar gegenüber einer vollständigen Neuvermessung, wie sie bei älteren Villen mit mehreren Umbauphasen häufig nötig wird.

  • Anzahl der aufzuteilenden Einheiten

    Mehr Einheiten bedeuten mehr Nummerierungs- und Abgrenzungsaufwand im Aufteilungsplan, unabhängig von der Lage des Grundstücks.

  • Abstimmungsaufwand bei mehreren Beteiligten

    Teilt eine Erbengemeinschaft ein Gebäude unter sich auf, braucht die Abstimmung zwischen den Beteiligten in der Regel mehr Vorlauf als bei einem einzelnen Eigentümer.

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