Nutzungsänderung in Bonn — vom Abgeordnetenbüro zur UN-Etage, rechtssicher eingeordnet
Kaum eine deutsche Stadt hat so viele Gebäude mit doppelter Geschichte wie Bonn: Wo bis 1999 Abgeordnete, Ministerialbeamte oder Diplomaten arbeiteten, sitzen heute UN-Organisationen, ein internationaler Radiosender oder private Eigentümer. Zuständig für die bauordnungsrechtliche Prüfung ist, wie beim Bauantrag, zentral das Bauordnungsamt der Bundesstadt Bonn (Amt 63). Bekanntestes Beispiel ist das frühere Abgeordnetenbürohochhaus „Langer Eugen“, seit 2006 Sitz mehrerer UN-Sekretariate – doch die Liste ließe sich um das Haus Carstanjen in Plittersdorf oder den einstigen Bundestags-Erweiterungsbau verlängern, der heute als Funkhaus der Deutschen Welle dient. Wer ein Gebäude mit ähnlicher Vorgeschichte umnutzen möchte, findet in Bonn deshalb mehr einschlägige Referenzfälle als anderswo – und ebenso häufig die Notwendigkeit, Nutzungsänderung und Denkmalschutz gemeinsam zu denken.
- Wann ist eine Nutzungsänderung in Bonn genehmigungspflichtig?
- Die vier Verfahrensarten bei einer Nutzungsänderung
- Welche Unterlagen eine Nutzungsänderung in Bonn braucht
- Nutzungsänderungen in Bonn – Beispiele aus der Praxis
- So läuft Ihre Nutzungsänderung in Bonn ab
- Was den Preis für eine Nutzungsänderung in Bonn beeinflusst
Wann ist eine Nutzungsänderung in Bonn genehmigungspflichtig?
Auch die Nutzungsänderung fällt nach § 60 Abs. 1 BauO NRW grundsätzlich unter die Genehmigungspflicht, gleichrangig neben Neubau, Umbau und Abbruch. Ob tatsächlich ein Verfahren nötig wird, entscheidet der Vergleichsmaßstab aus § 62 Abs. 2 BauO NRW: Löst die künftige Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen aus als die bisherige?
- Verfahrensfrei bleibt eine Umnutzung nach § 62 Abs. 2 BauO NRW nur, wenn sich die Anforderungen an die neue Nutzung nicht von denen der alten unterscheiden – in der Praxis eher selten.
- Die Genehmigungsfreistellung nach § 63 BauO NRW greift bei einer reinen Umnutzung kaum, weil sie an ein Wohngebäude niedrigerer Gebäudeklassen im Bebauungsplangebiet gekoppelt bleibt.
- Ändern sich mit der neuen Nutzung reale Anforderungen, etwa an Rettungswege, Stellplätze oder Brandschutz, greift das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW.
- Wird die neue Nutzung selbst zu einem der gesetzlich abschließend benannten großen Sonderbauten – etwa einer publikumsintensiven Nutzung wie einer Konferenzeinrichtung –, bleibt nur das vollständige Verfahren nach § 65 BauO NRW.
Zwischen 1966 und 1969 errichtete der Architekt Egon Eiermann im Bonner Ortsteil Gronau ein 30-geschossiges Bürohochhaus für die Abgeordneten des Deutschen Bundestages, benannt nach dem früheren Bundestagspräsidenten Eugen Gerstenmaier. Am 26. November 1997 wurde der Bau unter Denkmalschutz gestellt – die Denkmalpflege begründete das ungewöhnlich früh mit seiner Bedeutung als Beispiel demokratischer Baukunst der jungen Bundesrepublik, erkennbar unter anderem am bewusst hierarchiefreien Fassadenraster. Nach dem Umzug des Bundestages stand der Turm zunächst leer, bevor ihn der Bund im Zuge der im Berlin/Bonn-Gesetz vereinbarten Ausgleichspolitik für eine neue Nutzung herrichten ließ: Zwischen 2002 und 2006 wurden rund siebzig Prozent der Fassade erneuert, Eiermanns Gestaltung dabei weitgehend bewahrt. Ab April 2006 zogen elf Organisationen der Vereinten Nationen ein, offiziell übergeben wurde das Haus im Sommer desselben Jahres. Für die Nutzungsänderung bedeutete der Wechsel von Abgeordnetenbüros zu internationalen Sekretariaten mit regelmäßigem Besucher- und Konferenzbetrieb spürbar andere Anforderungen an Rettungswege und Sicherheitstechnik als zuvor – eine Prüfung, die zusätzlich zur bauordnungsrechtlichen Bewertung das Einvernehmen der Denkmalbehörde einschloss, weil der Turm als Baudenkmal längst geschützt war, bevor seine neue Nutzung überhaupt feststand.
Die vier Verfahrensarten bei einer Nutzungsänderung
Formal sind es dieselben vier Stufen wie beim Bauantrag – bei einer Umnutzung entscheidet aber der Vergleich zwischen alter und neuer Nutzung, welche davon greift:
Verfahrensfrei bei gleichbleibenden Anforderungen (§ 62 Abs. 2 BauO NRW)
Kommt etwa beim Wechsel zwischen zwei ähnlich genutzten Büroetagen im Bundesviertel vor. Für ein Baudenkmal wie den Langen Eugen greift sie praktisch nie, weil dort zusätzlich die Denkmalbehörde mitentscheidet.
Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO NRW)
Relevant vor allem, wenn eine Umnutzung mit dem Umbau eines Wohngebäudes niedrigerer Gebäudeklassen im Bebauungsplangebiet zusammenfällt – bei einer reinen Büro- oder Institutionsnutzung eher die Ausnahme.
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 64 BauO NRW)
Der häufigste Weg, sobald sich Stellplatzbedarf, Schallschutz oder Rettungswege durch die neue Nutzung ändern – etwa wenn eine ehemalige Institutsvilla zu Wohnungen oder Praxisräumen wird.
Baugenehmigungsverfahren für große Sonderbauten (§ 65 BauO NRW)
Zwingend, sobald die neue Nutzung selbst zu einem großen Sonderbau wird – etwa bei einer Konferenz- oder Ausstellungsnutzung mit entsprechendem Publikumsverkehr, wie sie mehrere ehemalige Bundesbauten im Bundesviertel heute haben.
Welche Unterlagen eine Nutzungsänderung in Bonn braucht
Im Kern jeder Nutzungsänderung steht der Nachweis, was sich gegenüber der bisherigen Nutzung wirklich ändert. Bei ehemaligen Bundesbauten kommen in Bonn regelmäßig weitere Nachweise hinzu:
- Vergleichende Nutzungsbeschreibung
Stellt bisherige und geplante Nutzung gegenüber – Grundlage für die Verfahrenswahl nach § 62 Abs. 2 BauO NRW.
- Bestandspläne mit Änderungseintrag
Grundrisse, Schnitte und Ansichten des vorhandenen Gebäudes mit eingetragener neuer Nutzung, bei ehemaligen Institutsgebäuden häufig ergänzt um eine Bestandsaufnahme der technischen Gebäudeausrüstung.
- Nachweis zu Stellplätzen und Schallschutz
Fällt nur an, wenn die neue Nutzung mehr Stellplätze oder ein anderes Lärmprofil erfordert als bisher – etwa bei einer Praxis oder Gastronomie in einer ehemaligen Institutsvilla.
- Einvernehmen der unteren Denkmalbehörde
Betrifft die Nutzungsänderung ein Baudenkmal wie den Langen Eugen, das Haus Carstanjen oder eine der geschützten Villen in Bad Godesberg, holt das Amt 63 zusätzlich das Einvernehmen seiner Denkmalbehörde ein.
- Klärung der Eigentums- und Verwaltungshistorie bei früheren Bundesbauten
Viele ehemalige Bundesbauten im Bundesviertel gehören bis heute dem Bund und werden von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben verwaltet – für Erwerb oder Umbau lohnt sich deshalb ein früher Blick auf die Eigentumsverhältnisse.
Nutzungsänderungen in Bonn – Beispiele aus der Praxis
Abgeordnetenhochhaus wird UN-Sekretariat
Der Umbau des Langen Eugen zwischen 2002 und 2006 machte aus einem reinen Bürohochhaus für Bundestagsabgeordnete den Sitz von elf UN-Organisationen – ein Sprung in der Nutzungsintensität, der neben der bauordnungsrechtlichen Prüfung durchgehend das Einvernehmen der Denkmalbehörde erforderte.
Rundfunkgebäude statt Bundestags-Nebengebäude
Der seit den 1980er-Jahren als Bürogebäude für Bundestagsabgeordnete geplante Schürmannbau wurde nach einem Rheinhochwasser 1993 umgeplant und 2002 an die Deutsche Welle übergeben, die 2003 mit rund 1.000 Beschäftigten aus Köln dorthin umzog.
Ministeriumsvilla wird UN-Sekretariat
Das Haus Carstanjen in Plittersdorf diente bis in die 1990er-Jahre nacheinander mehreren Bundesministerien; seit 1996 gehört die denkmalgeschützte Villa mit ihren in den 1960er-Jahren ergänzten Bürobauten zum UN Campus und beherbergt heute mehrere UN-Sekretariate.
Bürofläche im Bundesviertel wird Wohnung
Im kleineren Maßstab zielt auch der 2021 beschlossene Rahmenplan Bundesviertel in diese Richtung: Einzelne Büroflächen in den Randbereichen des Quartiers werden zu Wohnungen umgenutzt, meist verbunden mit einem höheren Stellplatz- und Schallschutzbedarf als zuvor.
So läuft Ihre Nutzungsänderung in Bonn ab
Rechtlich gilt landesweit derselbe Maßstab. Bonn-spezifisch sind vor allem die hohe Zahl denkmalgeschützter ehemaliger Bundesbauten und deren teils bis heute bundeseigene Verwaltung.
- Nutzungsvergleich als erster Schritt
Am Anfang steht die Frage, welche konkreten Anforderungen sich zwischen heutiger und geplanter Nutzung unterscheiden. Davon hängt ab, ob überhaupt ein Verfahren nötig wird und welches der vier greift.
- Denkmalschutz und Eigentumshistorie früh klären
Bei ehemaligen Bundesbauten lohnt sich schon vor der Antragstellung die Klärung, ob zusätzlich die untere Denkmalbehörde oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben als frühere Eigentümerin einzubinden ist.
- Unterlagen beim Amt 63 einreichen
Bestandspläne, Nutzungsbeschreibung und die ausgelösten Zusatznachweise gehen an das Bauordnungsamt im Dezernat III, unabhängig davon, in welchem Stadtteil das Gebäude liegt.
- Prüfung in zwei Schritten
Erst wird die Vollständigkeit der Unterlagen kontrolliert, danach inhaltlich bewertet, ob die neue Nutzung den geltenden Anforderungen entspricht. Fehlende Nachweise fordert das Amt gezielt nach.
- Bescheid, Fiktion oder grünes Licht für die neue Nutzung
Je nach Verfahren folgt ein förmlicher Bescheid oder, unter den gesetzlichen Voraussetzungen, eine Genehmigungsfiktion. Ist zusätzlich das Einvernehmen der Denkmalbehörde nötig, darf die neue Nutzung erst danach beginnen.
Was den Preis für eine Nutzungsänderung in Bonn beeinflusst
Wie aufwendig eine Nutzungsänderung wird, hängt weniger an der Quadratmeterzahl als daran, wie weit neue und alte Nutzung inhaltlich auseinanderliegen. In Bonn zählen zusätzlich:
- Nähe zwischen alter und neuer Nutzung
Bleiben beide Nutzungen einander ähnlich, fällt die Prüfung schlank aus. Der Sprung von einer stillgelegten Institutsetage zu einer publikumsstarken Nutzung wie einer Konferenzeinrichtung bindet dagegen deutlich mehr Aufwand.
- Zahl der ausgelösten Zusatznachweise
Stellplätze, Schallschutz oder Rettungswege schlagen nur zu Buche, wenn die neue Nutzung sie tatsächlich verlangt – jeder weitere Nachweis kommt zum Grundaufwand hinzu.
- Denkmalschutz und frühere Bundesnutzung
Ein geschütztes ehemaliges Bundesgebäude oder eine bis heute bundeseigene Immobilie bringt eine eigenständige denkmalrechtliche Abstimmung beziehungsweise eine Klärung der Eigentumsverhältnisse mit sich.
- Gewünschte Bearbeitungsgeschwindigkeit
Eine zügig zusammengestellte, vollständige Nutzungsbeschreibung spart vor allem in der eigenen Vorbereitung Zeit – an den gesetzlichen Prüffristen des Amts ändert das nichts.
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