Nutzungsänderung in Mannheim — von der Erhaltungssatzung im Jungbusch bis zum umgenutzten Hafenspeicher

Keine Mannheimer Satzung zeigt so deutlich, wie nah eine Nutzungsänderung am Alltag ansetzen kann, wie die soziale Erhaltungssatzung im Jungbusch: Seit dem Gemeinderatsbeschluss vom 25. Juli 2023 braucht dort schon die Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung – rechtlich eine Nutzungsartänderung – die Genehmigung der Stadt, die zusätzlich ein Vorkaufsrecht beim Grundstücksverkauf besitzt. Der Fachbereich Baurecht, Bauverwaltung und Denkmalschutz beurteilt jede Nutzungsänderung in Mannheim nach demselben bauordnungsrechtlichen Maßstab: Löst die künftige Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen aus als die bisherige? Wie eng diese Frage mit Denkmalschutz und Stadtentwicklung zusammenhängen kann, zeigen weitere Mannheimer Beispiele – vom ehemaligen Notspeicher im Hafen, der heute Hotelgäste empfängt, bis zum Kino auf der Konversionsfläche Franklin, das während der Nationaltheater-Sanierung zur Ersatzspielstätte wurde.

Wann ist eine Nutzungsänderung in Mannheim genehmigungspflichtig?

Auch eine Nutzungsänderung ist nach § 49 LBO zunächst grundsätzlich genehmigungspflichtig, rechtlich gleichgestellt mit Errichtung und Änderung einer baulichen Anlage. Ob dafür tatsächlich ein Verfahren nötig wird, hängt in der Praxis davon ab, ob die künftige Nutzung andere öffentlich-rechtliche Vorgaben auslöst als die bisherige – in Mannheim kommt im Jungbusch oder bei einem Denkmal eine zweite, unabhängige Prüfung hinzu:

  • Bleiben die Anforderungen an Bauplanungsrecht, Stellplätze und Rettungswege im Kern gleich, kann die Nutzungsänderung nach § 50 LBO verfahrensfrei bleiben – in der Praxis eher die Ausnahme.
  • Löst die neue Nutzung tatsächlich andere, aber keine abweichungsbedürftigen Anforderungen aus, kommt das Kenntnisgabeverfahren nach § 51 LBO infrage.
  • Ändern sich mit der neuen Nutzung konkrete Anforderungen, etwa an Stellplätze, Brandschutz oder Rettungswege, greift das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 52 LBO.
  • Wird die neue Nutzung selbst zum Sonderbau – etwa wenn aus einem Kino wie dem Alten Kino auf Franklin eine Theater-Spielstätte wird –, bleibt nur das klassische Baugenehmigungsverfahren.
  • Unabhängig vom baurechtlichen Ergebnis kann eine Nutzungsänderung im Geltungsbereich der sozialen Erhaltungssatzung Jungbusch eine zweite Genehmigungspflicht auslösen – vor allem bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen.
Die soziale Erhaltungssatzung Jungbusch: Wenn aus der Mietwohnung eine Eigentumswohnung werden soll

Mit Beschluss des Gemeinderats vom 25. Juli 2023 gilt für den Jungbusch eine soziale Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, deren Ziel der Erhalt der vorhandenen Wohnbevölkerung in ihrer bisherigen Zusammensetzung ist. Genehmigungspflichtig sind seither Rückbau, bauliche Änderungen und – als praktisch bedeutsamster Fall – die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen nach § 172 Abs. 4 BauGB: Rechtlich ist das eine Nutzungsartänderung, auch wenn baulich meist nichts verändert wird. Der Fachbereich darf die Genehmigung versagen, wenn das Vorhaben die soziale Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gefährden würde; das Genehmigungsverfahren richtet sich nach § 173 BauGB. Zusätzlich steht der Stadt beim Verkauf betroffener Grundstücke ein Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB zu, ausübbar nur, wenn das Allgemeinwohl es rechtfertigt und keiner der Ausschluss- oder Abwendungsgründe nach §§ 26 und 27 BauGB vorliegt.

Die vier Verfahrensarten bei einer Nutzungsänderung

Formal sind es dieselben vier Verfahren wie beim Bauantrag, angewendet wird aber der Vergleichsmaßstab aus § 49 LBO – unabhängig davon prüft im Jungbusch zusätzlich die Erhaltungssatzung mit:

Verfahrensfrei bei gleichbleibenden Anforderungen (§ 50 LBO)

Kommt etwa beim Wechsel zwischen zwei ähnlich genutzten Ladenlokalen in den Quadraten vor. Im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung Jungbusch bleibt trotzdem die eigenständige Prüfung nach § 172 BauGB zu beachten, die von der bauordnungsrechtlichen Einordnung unabhängig ist.

Kenntnisgabeverfahren (§ 51 LBO)

Relevant, wenn sich die Anforderungen zwar ändern, aber keine Abweichungen nötig werden – etwa bei einer unkomplizierten Umnutzung ohne bauliche Eingriffe.

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 52 LBO)

Der mit Abstand häufigste Weg, sobald sich Stellplatzbedarf, Schallschutz oder Rettungswege durch die neue Nutzung ändern – etwa bei der Umnutzung eines ehemaligen Lagergebäudes im Hafen zu Büros und Gastronomie.

Klassisches Baugenehmigungsverfahren

Zwingend, sobald die neue Nutzung selbst zum Sonderbau wird – wie beim Alten Kino auf Franklin, das seit Februar 2023 als Interims-Spielstätte für Schauspiel und Tanz des Nationaltheaters dient.

Welche Unterlagen eine Nutzungsänderung in Mannheim braucht

Im Mittelpunkt jeder Nutzungsänderung steht der Nachweis, was sich durch die neue Nutzung gegenüber der bisherigen wirklich ändert. Je nach Gebäude und Lage verlangt der Fachbereich weitere Nachweise:

  • Vergleichende Nutzungsbeschreibung

    Zeigt auf einen Blick, worin sich alte und neue Nutzung unterscheiden – die Grundlage für die Verfahrenswahl nach § 49 LBO.

  • Bestandspläne mit Änderungseintrag

    Grundrisse, Schnitte und Ansichten des vorhandenen Gebäudes, meist im Maßstab 1:100, mit eingetragener neuer Nutzung; bei historischer Bausubstanz häufig ergänzt um eine Aufnahme der tragenden Wände.

  • Nachweis zu Stellplätzen und Schallschutz

    Fällt nur an, wenn die neue Nutzung mehr Stellplätze oder ein anderes Lärmprofil erfordert als bisher – etwa bei einer gastronomischen Nutzung in einem früher rein gewerblich genutzten Speichergebäude.

  • Antrag nach der sozialen Erhaltungssatzung Jungbusch

    Eigenständige Anlage neben der Bauaufsicht, sobald im Geltungsbereich der Satzung Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt oder Gebäude baulich verändert werden sollen – unabhängig vom bauordnungsrechtlichen Verfahren.

  • Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis

    Ist von der Nutzungsänderung ein Einzeldenkmal oder ein Ensemble betroffen, klärt der Fachbereich die Erlaubnis nach § 8 DSchG intern mit der eigenen Denkmalschutzabteilung.

Nutzungsänderungen in Mannheim – Beispiele aus der Praxis

Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen im Jungbusch

Seit der sozialen Erhaltungssatzung vom 25. Juli 2023 braucht dieser Schritt im Jungbusch eine gesonderte Genehmigung der Stadt, die eine Gefährdung der sozialen Wohnbevölkerungsstruktur prüft. Bleibt baulich alles unverändert, ist es dennoch eine genehmigungspflichtige Nutzungsartänderung nach § 172 Abs. 4 BauGB.

Hafenspeicher Speicher7 wird Hotel, Büro und Gastronomie

Der 1957 als Notspeicher für die Getreidebevorratung errichtete Betonbau in der Rheinvorlandstraße stand seit den frühen 1980er-Jahren leer, bevor er nach Plänen von Schmucker und Partner zu einem Gebäude mit Hotel, Büroflächen und Gastronomie umgenutzt wurde und 2013 eröffnete.

Altes Kino auf Franklin wird Interims-Spielstätte des Nationaltheaters

Auf der Konversionsfläche Franklin dient das Alte Kino seit Februar 2023 bis voraussichtlich Sommer 2027 als Ersatzspielstätte für Schauspiel und Tanz des Nationaltheaters, während dessen Stammhaus am Goetheplatz generalsaniert wird – ein Wandel von der Kino- zur Theaternutzung mitten in einem früheren US-Kasernenareal.

Kurfürstliches Zeughaus in den Quadraten wird Museum

Das 1777/78 nach Plänen von Peter Anton von Verschaffelt errichtete Zeughaus C5 diente ursprünglich als kurfürstliches Waffenarsenal. Seit 1908 als Museum genutzt, nach Kriegszerstörung wieder aufgebaut und 1957 als Reiss-Museum neu eröffnet, beherbergt es heute Teile der Reiss-Engelhorn-Museen – eine Nutzungsänderung mit rund 250-jähriger Geschichte.

So läuft Ihre Nutzungsänderung in Mannheim ab

Rechtlich gilt stadtweit derselbe Maßstab. Mannheim-spezifisch sind die gemeinsame Zuständigkeit für Baurecht und Denkmalschutz sowie die zusätzliche Prüfung im Geltungsbereich der sozialen Erhaltungssatzung Jungbusch.

  1. Nutzungsvergleich als erster Schritt

    Zu Beginn steht die Frage, welche konkreten Anforderungen sich zwischen heutiger und geplanter Nutzung unterscheiden. Davon hängt ab, ob überhaupt ein Verfahren nötig wird und welches der vier greift.

  2. Erhaltungssatzung und Denkmalschutz frühzeitig klären

    Liegt das Gebäude im Jungbusch, in den Quadraten oder an einem Einzeldenkmal, lohnt sich schon vor der Antragstellung die Klärung, ob zusätzlich die soziale Erhaltungssatzung oder eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis ins Spiel kommen.

  3. Unterlagen beim Fachbereich einreichen

    Bestandspläne, Nutzungsbeschreibung und die ausgelösten Zusatznachweise gehen digital über das virtuelle Bauamt Baden-Württemberg an den Fachbereich Baurecht, Bauverwaltung und Denkmalschutz.

  4. Prüfung in zwei Schritten

    Erst wird die Vollständigkeit der Unterlagen kontrolliert, danach inhaltlich bewertet, ob die neue Nutzung den geltenden Anforderungen entspricht. Fehlende Nachweise fordert der Fachbereich gezielt nach.

  5. Bescheid, Fiktion oder grünes Licht für die neue Nutzung

    Je nach Verfahren folgt ein förmlicher Bescheid oder, unter den gesetzlichen Voraussetzungen, die Genehmigungsfiktion. Ist zusätzlich die Genehmigung nach der Erhaltungssatzung Jungbusch nötig, darf die neue Nutzung erst nach deren Vorliegen beginnen.

Was den Preis für eine Nutzungsänderung in Mannheim beeinflusst

Wie aufwendig eine Nutzungsänderung wird, hängt weniger an der Quadratmeterzahl als daran, wie weit neue und alte Nutzung inhaltlich auseinanderliegen. In Mannheim zählen zusätzlich:

  • Nähe zwischen alter und neuer Nutzung

    Bleiben beide Nutzungen sich ähnlich, fällt die Prüfung schlank aus. Der Sprung von einer Lagernutzung zu einer publikumsstarken Nutzung wie Hotel oder Theater bindet dagegen deutlich mehr Aufwand.

  • Lage im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung Jungbusch

    Kommt die soziale Erhaltungssatzung ins Spiel, etwa bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen, ist das eine eigenständige, vom Baurecht unabhängige Prüfung mit eigenem Aufwand.

  • Denkmalschutz oder Lage in den Quadraten

    Ein geschütztes Gebäude oder ein Ensemble wie der Goetheplatz bringt eine denkmalrechtliche Abstimmung mit sich, die der Fachbereich zusammen mit der bauordnungsrechtlichen Prüfung bearbeitet.

  • Gewünschte Bearbeitungsgeschwindigkeit

    Eine zügig zusammengestellte, vollständige Nutzungsbeschreibung spart vor allem in der eigenen Vorbereitung Zeit – an den gesetzlichen Prüffristen des Fachbereichs ändert das nichts.

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