Nutzungsänderung in Bad Kreuznach — wenn aus der Kurklinik Wohnraum wird
Eine Nutzungsänderung liegt vor, sobald ein Gebäude oder ein Teil davon anders genutzt werden soll, als es genehmigt ist — auch dann, wenn baulich kaum etwas verändert wird. Entscheidend ist nicht der Umbau, sondern die Frage, ob die neue Nutzung andere Anforderungen stellt als die bisherige: an Rettungswege, Stellplätze, Schall- oder Brandschutz.
In Bad Kreuznach betrifft das besonders häufig zwei Gebäudetypen. Zum einen die ehemaligen Kur- und Reha-Einrichtungen, die mit dem Wandel des Gesundheitswesens teilweise leer stehen oder für eine neue Nutzung infrage kommen — vom früheren Sanatorium bis zur Klinik mit Zimmertrakten, die sich für Wohnnutzung eignen könnten. Zum anderen die Ladenlokale entlang der Fußgängerzone, deren Erdgeschosse häufiger die Nutzung wechseln als die Obergeschosse darüber.
Beide Fälle haben eines gemeinsam: Die bauordnungsrechtliche Prüfung ist die eine Seite, ein möglicher Denkmalbezug die andere — und in Bad Kreuznach liegt die Zuständigkeit dafür bei zwei verschiedenen Behörden.
Wann eine Nutzungsänderung in Bad Kreuznach vorliegt
Diese Anlässe lösen die Pflicht regelmäßig aus:
- Wenn ein früheres Klinik- oder Kurgebäude ganz oder teilweise zu Wohnzwecken werden soll.
- Wenn ein Ladenlokal in der Innenstadt zur Arztpraxis, Kanzlei oder Gastronomie werden soll.
- Wenn Gewerbeflächen in einem Stadtteil wie Bosenheim oder Ippesheim zu Wohnraum umgenutzt werden.
- Wenn ein Dach- oder Kellerraum erstmals zum Aufenthaltsraum wird.
- Wenn eine Wohnung teilweise gewerblich genutzt werden soll, etwa als Praxis oder Kanzlei.
- Wenn sich durch die neue Nutzung die Zahl der erforderlichen Stellplätze oder Rettungswege ändert.
Kurkliniken und Sanatorien wurden für einen ganz eigenen Zweck gebaut: breite Flure für Rollstühle und Betten, große Gemeinschaftsräume, oft eine zentrale Küche und Wäscherei statt einzelner Wohnungsküchen, ein Brandschutzkonzept, das auf pflegebedürftige Bewohner ausgelegt ist. Soll ein solches Gebäude zu Wohnungen werden, prüft die Bauaufsicht deshalb nicht nur, ob die neue Nutzung grundsätzlich zulässig ist, sondern auch, ob Rettungswege, Belichtung einzelner Räume und Schallschutz zwischen den künftigen Einheiten den Anforderungen an Wohnnutzung genügen — Anforderungen, die für den ursprünglichen Klinikbetrieb teilweise anders gelagert waren. Häufig zeigt sich dabei, dass einzelne Trakte gut geeignet sind und andere, etwa fensterlose Behandlungsräume im Untergeschoss, für Wohnnutzung ohne bauliche Eingriffe gar nicht infrage kommen. Kommt bei einem solchen Gebäude ein Denkmalbezug hinzu — etwa bei einer historischen Kuranlage im Bereich des Salinentals —, tritt neben die bauordnungsrechtliche Prüfung der Stadt zusätzlich die der Kreisverwaltung als unterer Denkmalschutzbehörde, weil das Salinental als zusammenhängende Denkmalzone geschützt ist. Für die Bauherrschaft heißt das: Vor der Kaufentscheidung oder der Entwurfsplanung lohnt sich eine ehrliche Bestandsaufnahme, welcher Gebäudeteil sich mit vertretbarem Aufwand tatsächlich zu Wohnraum wandeln lässt und wo zusätzliche Abstimmung nötig wird.
Wie eine Nutzungsänderung geprüft wird
Der Umfang der Prüfung richtet sich nach der neuen Nutzung:
Nutzungsänderung ohne bauliche Änderung
Wenn sich nur die Art der Nutzung ändert, prüft die Bauaufsicht vor allem, ob die neue Nutzung mit dem Bebauungsplan und den bauordnungsrechtlichen Anforderungen vereinbar ist.
Nutzungsänderung mit baulichen Eingriffen
Werden zusätzlich Wände versetzt, Bäder eingebaut oder Fluchtwege verändert, läuft die Nutzungsänderung zusammen mit dem baulichen Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO.
Nutzungsänderung mit Denkmalbezug
Liegt das Gebäude im Salinental, in der historischen Neustadt oder ist es selbst Kulturdenkmal, kommt die Prüfung durch die Kreisverwaltung als untere Denkmalschutzbehörde hinzu.
Was für eine Nutzungsänderung in Bad Kreuznach gebraucht wird
- Bestandsgrundriss mit bisheriger Nutzung
Als Vergleichsgrundlage, aus der sich ableiten lässt, welche Anforderungen sich mit der neuen Nutzung ändern.
- Grundriss der geplanten neuen Nutzung
Mit Raumaufteilung, Rettungswegen und, bei Wohnnutzung, den anrechenbaren Flächen.
- Beschreibung der neuen Nutzung
Umfang, Nutzerzahl und besondere Anforderungen, etwa bei einer Praxis oder Gastronomie.
- Stellungnahme zum Denkmalbezug
Bei Gebäuden im Salinental oder in der historischen Neustadt gehört diese Klärung von Anfang an in den Antrag.
- Nachweis der Erschließung
Stellplätze, Zufahrt und Anschlüsse, soweit die neue Nutzung andere Anforderungen stellt als die bisherige.
Typische Nutzungsänderungen in Bad Kreuznach
Ehemaliger Klinikflügel wird zu Mietwohnungen
Breite Flure, große Zimmer und eine zentrale Erschließung werden zu mehreren kleineren Wohneinheiten umgeplant.
Ladenlokal in der Fußgängerzone wird zur Physiotherapiepraxis
Barrierefreier Zugang und Rettungswege werden neu geprüft, die Fassade bleibt unverändert.
Gewerbefläche in Ippesheim wird zur Wohnung
Ohne Denkmalbezug, dafür mit Fragen zu Belichtung und Schallschutz gegenüber der verbleibenden Werkstattnutzung nebenan.
Erdgeschoss eines Hauses nahe der historischen Neustadt wird zum Büro
Vor der baulichen Umsetzung klärt die Kreisverwaltung, ob die veränderte Fassadenwirkung denkmalrechtlich relevant ist.
So läuft eine Nutzungsänderung bei uns ab
- Bestand aufnehmen
Grundlage ist ein aktuelles Aufmaß, weil alte Bauakten die tatsächliche Raumaufteilung häufig nicht mehr abbilden.
- Anforderungen der neuen Nutzung klären
Rettungswege, Belichtung, Schallschutz und Stellplätze werden mit der geplanten Nutzung abgeglichen.
- Denkmalbezug prüfen
Bei Lage im Salinental oder in der historischen Neustadt stimmen wir vorab mit der Kreisverwaltung ab, was zusätzlich nötig wird.
- Bauvorlagen erstellen
Bestands- und Planungsgrundriss entstehen bei uns im Haus als aufeinander abgestimmter Satz.
- Antrag einreichen und begleiten
Der Vorgang geht an die Bauaufsicht der Stadt, bei Bedarf parallel an die Kreisverwaltung.
Was den Aufwand einer Nutzungsänderung bestimmt
Vier Punkte spielen die größte Rolle:
- Umfang der baulichen Eingriffe
Eine reine Umwidmung ohne bauliche Änderung ist schneller geprüft als ein Umbau mit neuen Wänden und Bädern.
- Art der bisherigen Nutzung
Ein ehemaliges Klinikgebäude mit besonderen Anforderungen an Rettungswege verlangt eine gründlichere Prüfung als ein einfaches Ladenlokal.
- Denkmalbezug des Gebäudes
Muss die Kreisverwaltung als Denkmalschutzbehörde einbezogen werden, kommt eine zusätzliche Abstimmungsebene hinzu.
- Vollständigkeit der Bestandsunterlagen
Fehlt eine aktuelle Bestandszeichnung, beginnt die Arbeit beim Aufmaß statt bei der Planung der neuen Nutzung.
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