Bauantrag in Bad Kreuznach — zwei Behörden für ein Vorhaben

Wer in Bad Kreuznach einen Bauantrag stellt, hat es mit einer Behördenverteilung zu tun, die sich nicht von selbst erschließt. Die Stadt führt als große kreisangehörige Stadt ihre eigene Bauaufsicht, die Kreisverwaltung sitzt aber ebenfalls mitten in der Stadt — und ist für ein anderes Rechtsgebiet zuständig, das bei vielen Vorhaben trotzdem mitentscheidet: den Denkmalschutz.

Für die Antragstellung selbst bleibt die Lage übersichtlich. Bauanträge, Bauvoranfragen und Nutzungsänderungen für Grundstücke im Stadtgebiet gehen an die Abteilung Bauaufsicht der Stadtverwaltung, deren Zuständigkeit innerhalb der Verwaltung nach Stadtgebieten aufgeteilt ist. Unübersichtlich wird es erst, sobald ein Vorhaben in der Nähe eines geschützten Bereichs liegt — etwa im Salinental, in der historischen Neustadt oder in Sichtweite der Brückenhäuser auf der Alten Nahebrücke.

Dann kommt neben der Bauaufsicht der Stadt ein zweites Verfahren bei der Kreisverwaltung hinzu, weil diese in Bad Kreuznach die untere Denkmalschutzbehörde ist. Wer beides von Anfang an mitdenkt, gewinnt in der Regel Zeit; wer es erst bemerkt, wenn die Bauaufsicht auf den Denkmalbezug hinweist, verliert sie.

Wann Ihr Bad Kreuznacher Vorhaben ein Verfahren auslöst

Die Schwelle liegt niedriger, als viele Eigentümer annehmen:

  • Bei Neubau, Anbau, Aufstockung und beim Ersatz eines abgebrochenen Gebäudes.
  • Beim Ausbau von Dach- oder Kellerräumen zu Aufenthaltsräumen.
  • Bei jeder Änderung der Nutzung, an die andere Anforderungen gestellt werden — auch ohne einen einzigen neuen Stein.
  • Bei Eingriffen in tragende Bauteile, etwa beim Öffnen einer Wand in einem Gründerzeithaus im Kurviertel.
  • Bei Vorhaben, die von den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans abweichen.
  • Zusätzlich denkmalrechtlich, wenn ein Kulturdenkmal selbst betroffen ist oder das Vorhaben in dessen näherer Umgebung liegt.
Warum in Bad Kreuznach zwei Verwaltungsebenen mitreden

In den meisten Städten laufen Baugenehmigung und Denkmalschutz über dieselbe Verwaltung. In Bad Kreuznach ist das anders: Die Stadt ist untere Bauaufsichtsbehörde, die untere Denkmalschutzbehörde liegt jedoch bei der Kreisverwaltung — obwohl beide Häuser im selben Stadtgebiet sitzen. Für ein Vorhaben ohne jeden Denkmalbezug spielt das keine Rolle. Sobald aber ein Kulturdenkmal berührt ist, kommt § 13 des Denkmalschutzgesetzes Rheinland-Pfalz ins Spiel, und der reicht weiter, als viele erwarten: Genehmigungspflichtig sind nicht nur Veränderungen am Denkmal selbst, sondern auch bauliche Anlagen in dessen unmittelbarer Umgebung, wenn sie dessen Erscheinungsbild beeinträchtigen können. Praktisch betrifft das in Bad Kreuznach vor allem zwei Bereiche. Erstens das Salinental mit seinen Gradierwerken und Kurparks, das nach § 5 DSchG als zusammenhängende Denkmalzone geschützt ist — dort kann schon ein Vorhaben am Rand der Anlage denkmalrechtlich relevant werden, selbst wenn das eigene Grundstück kein Einzeldenkmal trägt. Zweitens die vier Brückenhäuser auf der Alten Nahebrücke und ihre nähere Umgebung in der historischen Neustadt: Ein Neu- oder Umbau in Sichtweite kann die Umgebungsgenehmigung nach § 13 DSchG auslösen. Die Genehmigung erteilt dann die Kreisverwaltung im Benehmen mit der Generaldirektion Kulturelles Erbe, unabhängig vom Baugenehmigungsverfahren der Stadt. Für die Bauherrschaft folgt daraus eine einfache Regel: Liegt das Grundstück in einem der genannten Bereiche, gehört die Frage nach dem Denkmalbezug in die erste Planungsphase, nicht in die Bauausführung. Wir klären das gemeinsam mit Ihnen, bevor die Bauvorlagen fertig gezeichnet sind, damit beide Anträge parallel statt nacheinander bearbeitet werden können.

Welcher Weg für Ihr Vorhaben infrage kommt

Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz sortiert Vorhaben in mehrere Spuren:

Genehmigungsfreie Vorhaben nach § 62 LBauO

Ein abschließender Katalog kleinerer Anlagen. Verfahrensfrei heißt nicht regelfrei: Bauplanungsrecht, Abstandsflächen und vor allem Denkmalrecht gelten unverändert weiter.

Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO

Nur im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans bei gesicherter Erschließung. Es ergeht keine Baugenehmigung; gebaut werden darf einen Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen, wenn die Stadt in dieser Frist kein Genehmigungsverfahren verlangt.

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO

Der übliche Weg für Wohngebäude außerhalb der Freistellung. Der Prüfumfang ist gegenüber dem umfassenden Verfahren begrenzt, am Ende steht aber ein Bescheid, auf den man sich berufen kann.

Bauvorbescheid als Vorstufe

Wo eine einzelne Frage den ganzen Entwurf trägt — insbesondere der Denkmalbezug —, lässt sie sich vorab klären, bevor der vollständige Antrag entsteht. Der Vorbescheid gilt vier Jahre und ist verlängerbar.

Was zum Bad Kreuznacher Bauantrag gehört

  • Lageplan auf Katastergrundlage

    Mit Vorhaben, Abstandsflächen, Erschließung und den vorhandenen Gebäuden auf dem Grundstück.

  • Bauzeichnungen

    Grundrisse, Schnitte und Ansichten im vorgeschriebenen Maßstab, aus einem gemeinsamen Bestandsaufmaß abgeleitet.

  • Baubeschreibung

    Vorhaben, Konstruktion und Nutzung in der von der Bauaufsicht vorgegebenen Form.

  • Berechnungen zum Maß der Nutzung

    Grundflächen- und Geschossflächenzahl, Wohnflächen und je nach Vorhaben weitere Flächen- und Rauminhaltsangaben.

  • Angaben zum Denkmalbezug

    Liegt das Grundstück im Salinental, in der historischen Neustadt oder nahe der Brückenhäuser, gehört eine Einschätzung zur Umgebungswirkung von Anfang an in die Unterlagen.

  • Nachweis der Erschließung

    Zufahrt, Wasser und Abwasser; in der dicht bebauten Innenstadt ist auch die Erreichbarkeit während der Bauzeit ein Thema.

Typische Ausgangslagen in Bad Kreuznach

Neubau in einem Baugebiet in Planig oder Winzenheim

Rechtsverbindlicher Bebauungsplan, eingehaltene Festsetzungen, gesicherte Erschließung — der klassische Fall für das Freistellungsverfahren, ohne Denkmalbezug.

Fassadensanierung an einem Gründerzeithaus im Kurviertel

Baurechtlich überschaubar, aber die Nähe zum Salinental macht eine Rückfrage bei der Kreisverwaltung als Denkmalschutzbehörde sinnvoll, bevor die Fassade verändert wird.

Umbau eines Hauses in der historischen Neustadt

Sichtachse zu den Brückenhäusern, mehrere Bauabschnitte nach dem Wiederaufbau der 1950er und 1970er Jahre — hier zahlt sich eine frühe Abstimmung beider Verfahren aus.

Dachgeschossausbau in einem Nachkriegshaus in Bosenheim

Kein Denkmalbezug, dafür Höhenentwicklung und Nachbarschaftsbezug im Vordergrund; Stellplätze müssen für den neuen Wohnraum nicht mehr nachgewiesen werden.

So entsteht Ihr Antrag

  1. Rechtliche Ausgangslage prüfen

    Bebauungsplan, Denkmalbezug und Erschließung entscheiden zusammen, welcher Weg überhaupt offensteht und ob die Kreisverwaltung als Denkmalschutzbehörde einzubeziehen ist.

  2. Bestand aufnehmen

    Im Bestandsbau die Grundlage aller Zeichnungen; ohne reale Maße lässt sich weder ein Schnitt noch eine Flächenberechnung belegen.

  3. Denkmalbezug klären

    Liegt das Grundstück in einem geschützten Bereich, stimmen wir die Unterlagen so ab, dass beide Verfahren parallel laufen können.

  4. Bauvorlagen zeichnen und rechnen

    Zeichnungen, Beschreibung und Berechnungen entstehen bei uns im Haus durch eigene Architekten und werden gegeneinander abgeglichen.

  5. Einreichen und begleiten

    Der Vorgang geht an die Stadtverwaltung, bei Bedarf zusätzlich an die Kreisverwaltung; Rückfragen beantworten wir aus denselben Unterlagen heraus.

Was den Aufwand in Bad Kreuznach bestimmt

Vier Größen bestimmen, wie umfangreich die Antragsunterlagen werden:

  • Art und Größe des Vorhabens

    Ein einzelner Anbau erzeugt wenige Blätter, ein umgebautes Gebäude mit mehreren Nutzungseinheiten deutlich mehr.

  • Zustand der Bestandsunterlagen

    Liegt eine brauchbare Bauakte vor, ist der Weg kurz. Fehlt sie oder stimmt sie wegen des Wiederaufbaus nach 1945 nicht mehr, beginnt alles beim Aufmaß.

  • Lage zu geschützten Bereichen

    Im Salinental, in der historischen Neustadt oder nahe der Brückenhäuser kommt eine zusätzliche Abstimmung mit der Kreisverwaltung hinzu.

  • Denkmalbezug des Gebäudes selbst

    Ist das Gebäude ein eigenes Kulturdenkmal, kommt eine zweite Darstellungsebene für die denkmalrechtliche Seite hinzu.

Alle Leistungen in Bad Kreuznach

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