Abgeschlossenheitsbescheinigung in Bad Homburg — erteilt von der Stadt, nicht vom Kreis

Ohne Abgeschlossenheitsbescheinigung kein Wohnungseigentum: Sie bestätigt, dass die geplanten Einheiten baulich voneinander getrennt und jede für sich abschließbar nutzbar ist. Das Grundbuchamt legt ohne sie keine getrennten Blätter an. In Bad Homburg wird sie von der Stadt erteilt – als Sonderstatus-Stadt nach § 4a HGO nimmt sie die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde selbst wahr, und dazu gehören nach § 60 HBO auch Abgeschlossenheitsbescheinigungen. Der Hochtaunuskreis ist dafür nicht zuständig.

Die eigentliche Arbeit liegt aber nicht in der Zuständigkeitsfrage, sondern im Gebäude. Villen und Etagenhäuser des 19. Jahrhunderts wurden nicht als Mehrparteienhäuser im heutigen Sinn gebaut. Sie hatten eine Herrschaftsetage und Dienstbotenräume, gemeinsame Erschließungen, Nebentreppen, Räume ohne eigenen Zugang. Wer sie heute aufteilt, stößt regelmäßig auf Konstellationen, die bei einem Neubau gar nicht vorkommen – und die darüber entscheiden, ob die Abgeschlossenheit im Ist-Zustand erreichbar ist oder erst hergestellt werden muss.

Wann Sie in Bad Homburg eine Abgeschlossenheitsbescheinigung brauchen

Immer im Zusammenhang mit der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum:

  • Bei der Aufteilung einer Villa oder eines Etagenhauses in Eigentumswohnungen.
  • Beim Verkauf einer einzelnen Wohnung aus einem bisher ungeteilten Gebäude.
  • Bei der Übertragung einer Einheit innerhalb der Familie mit eigener Grundbuchstelle.
  • Wenn Praxis- oder Büroflächen als Teileigentum gebildet werden sollen.
  • Wenn eine Bank für die Finanzierung einer einzelnen Einheit eine getrennte Eintragung verlangt.
Wenn die Abgeschlossenheit einen Eingriff verlangt und das Haus geschützt ist

Die häufigste Hürde im Altbau ist der Zugang. Eine Wohnung, die nur über eine Nebentreppe erreichbar ist, die zugleich zu einer anderen Einheit führt, ist nicht abgeschlossen. Ein Raum, der über die Nachbarwohnung betreten wird, kann keiner eigenständigen Einheit zugeordnet werden. In vielen Fällen lässt sich das lösen – eine abschließbare Tür an der richtigen Stelle, eine Trennwand im Treppenhaus, ein separater Zugang. In Bad Homburg kommt dann aber eine zweite Frage hinzu: Ist das Gebäude geschützt, ist dieser Eingriff denkmalrechtlich zu beurteilen, und zwar auch dann, wenn er im Inneren stattfindet. Ein historisches Treppenhaus mit originalem Geländer, Stuck und Wandgliederung ist häufig genau das Bauteil, das den Denkmalwert ausmacht. Eine Trennwand darin ist deshalb nicht bloß eine Frage der Ausführung, sondern eine der Zulässigkeit. Wer das früh klärt – im Zweifel über eine Bauvoranfrage –, weiß vor der Beurkundung, ob die geplante Aufteilung überhaupt tragfähig ist. Wer es spät klärt, hat unter Umständen eine Teilungserklärung entworfen, die sich nicht umsetzen lässt.

Was die Abgeschlossenheit voraussetzt

Geprüft wird, ob jede Einheit für sich bestehen kann:

Eigener abschließbarer Zugang

Jede Einheit muss erreichbar sein, ohne eine andere zu durchqueren, und der Zugang muss abschließbar sein.

Vollständige Raumausstattung

Küche oder Kochgelegenheit, Bad und WC müssen innerhalb der Einheit liegen und ihr eindeutig zugeordnet sein.

Bauliche Trennung

Wände und Decken müssen die Einheiten voneinander trennen – eine Absprache über die Nutzung genügt nicht.

Eindeutige Zuordnung der Nebenräume

Keller, Speicher, Remise und Stellplätze gehören entweder zu einer Einheit oder zum Gemeinschaftseigentum.

Welche Unterlagen gebraucht werden

  • Aufteilungsplan

    Grundrisse, Schnitte und Ansichten mit durchgehender Nummerierung, die jeden Raum eindeutig zuordnet.

  • Maßhaltige Bestandsaufnahme

    Im Bad Homburger Altbau neu zu erstellen; historische Pläne zeigen weder den heutigen Zuschnitt noch die Zugänge.

  • Darstellung der Erschließung

    Aus dem Plan muss hervorgehen, wie jede Einheit erreicht wird und wo die abschließbare Trennung liegt.

  • Zuordnung von Speicher und Keller

    Mit derselben Nummerierung wie die Haupträume der jeweiligen Einheit.

  • Angaben zur Haustechnik

    Lage von Heizung und Zählern – bestimmt mit, welche Räume zwingend Gemeinschaftseigentum sind.

  • Schutzstatus des Gebäudes

    Erforderlich, sobald für die Abgeschlossenheit ein baulicher Eingriff nötig würde.

Typische Bad Homburger Fälle

Wohnung nur über die Nebentreppe erreichbar

Die Dienstbotentreppe erschließt heute eine Wohnung mit. Ob sich daraus eine abgeschlossene Einheit bilden lässt, hängt an der Möglichkeit einer abschließbaren Trennung – und bei geschütztem Treppenhaus an deren Zulässigkeit.

Zimmer, das über die Nachbarwohnung betreten wird

Ein solcher Raum kann keiner eigenständigen Einheit zugeordnet werden. Entweder wird ein eigener Zugang geschaffen oder der Raum der durchquerenden Einheit zugeschlagen.

Speicher über allen Wohnungen

Bei Altbauten oft ein großer, ungeteilter Raum. Er muss entweder aufgeteilt und zugeordnet oder ausdrücklich als Gemeinschaftseigentum ausgewiesen werden.

Praxisfläche im Erdgeschoss als Teileigentum

Die Anforderungen gelten sinngemäß: eigener Zugang, bauliche Trennung, eindeutige Zuordnung – statt Küche und Bad steht die eigenständige Nutzbarkeit im Vordergrund.

So läuft die Vorbereitung ab

  1. Ist-Zustand prüfen

    Wir sehen uns an, ob die Abgeschlossenheit im heutigen Zustand erreichbar ist, und benennen, was gegebenenfalls fehlt.

  2. Machbarkeit eines Eingriffs klären

    Ist eine bauliche Maßnahme nötig und das Gebäude geschützt, wird die denkmalrechtliche Seite vorab betrachtet.

  3. Aufmaß

    Maßhaltige Aufnahme aller Geschosse einschließlich Nebenräumen, Speicher und Erschließung.

  4. Aufteilungsplan erstellen

    Zeichnung mit durchgehender Nummerierung und eindeutiger Zuordnung jedes Raums.

  5. Einreichung bei der Stadt

    Der Antrag geht an die Stadt Bad Homburg; mit der Bescheinigung kann die Teilungserklärung beurkundet werden.

Was den Aufwand in Bad Homburg bestimmt

Entscheidend ist, wie weit der Bestand von der Abgeschlossenheit entfernt ist:

  • Klarheit der baulichen Trennung

    Ist sie im Bestand schon gegeben, bleibt es Zeichenarbeit. Muss sie hergestellt werden, kommt eine Planung hinzu.

  • Denkmalrechtliche Beurteilung

    Ein Eingriff in geschützte Substanz – etwa ein historisches Treppenhaus – erfordert eine eigene Begründung.

  • Zahl der Einheiten

    Jede Einheit braucht eigene Darstellungen und eine eigene Nummerierungsfolge.

  • Nebenräume und Speicher

    Große, ungeteilte Speicher- und Kellerbereiche müssen aufgeteilt und dargestellt werden.

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